Judenplatz
11, 1010 Wien V 87/06-11
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. K o r i n e k ,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. B i e r l e i n
und der Mitglieder
Dr. B e r c h t o l d - O s t e r m a n n ,
DDr. G r a b e n w a r t e r ,
Dr. H a l l e r ,
Dr. H e l l e r ,
Dr. H o l z i n g e r ,
Dr. K a h r ,
Dr. L a s s ,
Dr. L i e h r ,
Dr. M ü l l e r ,
Dr. O b e r n d o r f e r ,
DDr. R u p p e und
Dr. S p i e l b ü c h l e r
als Stimmführer, im Beisein des Schriftführers
Dr. F a b e r ,
(13. Dezember 2007)
- 2 -
über den Antrag der GEMEINDE ST. KANZIAN am Klopeinersee,
Klopeiner Straße 5, 9122 St. Kanzian, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Brandl, Kardinalschütt 7, 9020
Klagenfurt, die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes
des Teilabschnittes Aich-Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn
Graz- Klagenfurt, BGBl. II. Nr. 140/2006, als gesetzwidrig
aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung
gemäß § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 iVm Art. 139
B-VG zu Recht erkannt: Der Antrag wird abgewiesen. E n t s
c h e i d u n g s g r ü n d e : I. 1. Mit Verordnung
der Bundesregierung vom 4. Februar 1994 (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung),
BGBl. 83/1994, wurde die Eisenbahnstrecke Wien - Eisenstadt
- Oberwart - Graz - Klagenfurt - Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien
zur Hochleistungsstrecke erklärt. 2. Nach Durchführung
eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß
dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)
2000, BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 89/2000, erließ der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
- gestützt auf § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz
(HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 138/2003, - am 4. April
2006 die Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes
des Teilabschnittes Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn
Graz-Klagenfurt, BGBl. II 140/2006. 2.1. Mit dieser (nunmehr
vor dem Verfassungsgerichtshof zur Gänze angefochtenen)
Verordnung wird der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke
für den Abschnitt Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn
Graz-Klagenfurt wie folgt bestimmt:
- 3 -
"1. Der Trassenverlauf des Abschnittes Aich - Althofen/
Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt im Bereich der
Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St.
Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein und
Ruden wird wie folgt bestimmt: Die Trasse des Abschnittes
Aich - Althofen/Drau schließt unmittelbar an das Ausbauprojekt
Klagenfurt - Althofen/Drau an. Zunächst folgt die Neubaustrecke
auf ca. 800 m Länge der Bestandstrecke und schwenkt dann
mit einem Linksbogen in Richtung Nordosten. Die Neubaustrecke
unterquert dabei den Bereich um Lind mit einem kurzen Tunnel
in einer Länge von 490 m, um unmittelbar im Anschluss
daran den Völkermarkter Stausee mit einer ca. 515 m langen
Brücke zu queren. Unmittelbar nach der Drauquerung mündet
die Trasse in den Tunnel Stein. Nordöstlich von Schreckendorf
verläuft die Trasse in Dammlage im freien Gelände.
Ab hier steigt die Trasse bis zum Bahnhof Kühnsdorf.
Es folgen der Tunnel Untersammelsdorf und nach einem kurzen
offenen Abschnitt der Tunnel Srejach mit einer Länge
von 620 m. Bei den Ortschaften Srejach bzw. Peratschitzen
mit Schloss Wasserhofen verläuft die Trasse in unmittelbarer
Nähe von Siedlungsgebiet mit touristischer Nutzung, wobei
in Peratschitzen im Siedlungsnahbereich eine 160 m lange Grünbrücke
errichtet wird. Nach einer 275 m langen Brücke bei Wasserhofen
beginnt bereits der Bahnhof Kühnsdorf/Klopeiner See.
Östlich des Bahnhofes und unmittelbar nördlich des
bahnnächsten Siedlungsbereiches von Kühnsdorf wird
eine 495 m lange Grünbrücke errichtet. Im Anschluss
an diese Grünbrücke überquert die Bahnstrecke
die B 82 Seeberg Bundesstraße bzw. den Gösselsdorfer
Seebach. Im Anschluss an die Seebachquerung steigt die Trasse
in Richtung Dobrowa bis in den Bereich von Mittlern. Im Bereich
von Mittlern von km 16,2 bis km 18,1 ist ein Überholbahnhof
vorgesehen. In diesem Bereich zweigt die eingleisige Bleiburger
Schleife ab, wobei unmittelbar nach Abzweigung der eingleisigen
Strecke aus dem Überholgleis die Haltestelle Mittlern
angeordnet wird. Die Koralmbahn schwenkt anschließend
nach Nordosten und verläuft nördlich von Moos im
Wald bzw. Waldrandbereich der Dobrowa. Westlich von Heiligengrab
bindet die Bleiburger Schleife, welche die Stadt Bleiburg
sowie die umliegenden Ortschaften erschließt, wieder
in die Koralmbahn über eine eingleisige niveaugleiche
Abzweigstelle ein. Unmittelbar vor der Einbindung noch an
der Bleiburger Schleife ist die Errichtung der Haltestelle
Aich/Wiederndorf vorgesehen, die als Ersatz für die Haltestelle
Aich an der Bestandstrecke dient. Die Trasse verläuft
weiter in siedlungsferner Lage am Waldrand entlang in Richtung
Nordnordost und schwenkt erst unmittelbar vor der Drauquerung
in den Trassenverlauf der bestehenden Jauntalbahn ein. Die
Drauquerung erfolgt entlang der Bestandstrecke unter Mitnutzung
von Elementen der bestehenden Jauntalbrücke. Bei km 28,615
endet der Planungsabschnitt Aich - Althofen/Drau. 2. Der Geländestreifen
gemäß § 3 Abs. 2 HLG für den Verlauf
der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-
Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HLG darstellt,
ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Techno
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logie (Abt. IV/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf,
St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein
und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen
Blatt 1 bis Blatt 10, Plan Nr. KB-UVE 23-S-1131-0 bis KB-UVE
23-S-1140-0, Maßstab 1:2.500 durch die grau unterlegten
Streifen ausgewiesen. 3. Bei der Erlassung der Verordnung
wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
(Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten,
Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung)
gemäß § 24h Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.
Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten
sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung
liegen bei den im Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen
Einsicht auf. Eine Veröffentlichung der wesentlichen
Entscheidungsgründe im Sinne des § 24h UVP-G erfolgt
im Anschluss an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer
Ausgabe der Wiener Zeitung, der Kleinen Zeitung und der Kronen
Zeitung und wird in den im Abs. 2 genannten Standortgemeinden
zur öffentlichen Erörterung aufgelegt werden."
2.2. Die im letzten Absatz der soeben zitierten Verordnung
angesprochenen - und über ein Jahr nach Kundmachung der
Verordnung veröffentlichten - Entscheidungsgründe
lauten (Wiener Zeitung vom 17. März 2007): "[...]
Die gegenständliche Eisenbahnhochleistungsstrecke entspricht
den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Eisenbahn. Es ist zu befürchten, dass durch bauliche
Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau
der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich
verteuert wird. Durch das Trassenverordnungsverfahren samt
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren konnte sichergestellt
werden, dass aufgrund der in der eingereichten Umweltverträglichkeitserklärung
vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der
zusätzlichen Vorschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens
und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung,
die bei der Detailplanung des Vorhabens und in den nachfolgenden
erforderlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen
sein werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau
das gegenständliche Projekt als umweltverträglich
im Sinne des UVP-G anzusehen ist.
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Die technischen Details sind den Trassenverordnungsunterlagen
(Katasterlageplänen), der Umweltverträglichkeitserklärung,
dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie dem Protokoll
der öffentlichen Erörterung zu entnehmen. Diese
Unterlagen liegen [...] beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie [...] und in den Gemeindeämtern
der Stadtgemeinden Bleiburg und Völkermarkt, der Marktgemeinden
Eberndorf und Grafenstein sowie der Gemeinden Feistritz ob
Bleiburg, St. Kanzian am Klopeiner See und Ruden für
jedermann ab sofort für die Dauer von acht Wochen zur
öffentlichen Einsicht auf. Wien, am 15. März 2007."
3. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 24. November 2006
eingelangten, auf § 24 Abs. 11 iVm § 19 Abs. 3 UVP-G
2000 gestützten Antrag begehrt die Gemeinde St. Kanzian
am Klopeiner See die - kostenpflichtige - Aufhebung dieser
Verordnung als gesetzwidrig. 3.1. Zu ihrer Antragslegitimation
bringt sie vor, dass der von der angefochtenen Verordnung
festgelegte Trassenverlauf durch das Gemeindegebiet der antragstellenden
Gemeinde führe, weshalb sie als Standortgemeinde im Sinne
von § 19 Abs. 3 UVP-G antragslegitimiert sei. 3.2. In
der Sache selbst behauptet die antragstellende Gemeinde das
Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel und Verstöße
gegen die Vorschriften des UVP-G sowie einen Verstoß
gegen Art. 7 B-VG. 3.3. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen
Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde
legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme,
in der er den Antragsbehauptungen entgegentritt und die -
kostenpflichtige - Abweisung des Antrages begehrt.
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II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit
erwogen: 1.1. Die seit der Novelle zum UVP-G, BGBl. 773/1996,
als Abs. 11 des § 24 in Geltung stehende Verfassungsbestimmung
über die Antragslegitimation zur Anfechtung u.a. von
Trassenverordnungen, die bereits in der Stammfassung des UVP-G,
BGBl. 697/1993, (in § 24 Abs. 5) enthalten war, ist gemäß
(der Verfassungsbestimmung des) § 46 Abs. 19 Z 2 UVP-G
2000 idF BGBl. I 153/2004 am 1. Jänner 2005 außer
Kraft getreten, jedoch nach Maßgabe von § 46 Abs.
19 Z 3 UVP-G 2000 auf die dort genannten Vorhaben (bzw. die
diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden.
Die Übergangsbestimmung blieb auch nach der UVP-G-Novelle,
BGBl. I 14/2005, unverändert. Nach § 46 Abs. 19
Z 3 lit. b UVP-G 2000 ist der dritte Abschnitt in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I 153/2004 (worin die Verfassungsbestimmung
des § 24 Abs. 11 nicht mehr vorkommt) nicht anwendbar
auf "Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31.
Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß § 4 eingeleitet
worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht
die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 153/2004 beantragt;". 1.2. Die Einleitung
des Vorverfahrens gemäß § 4 UVP-G 2000 ist
im vorliegenden Fall vor dem 31. Dezember 2004 erfolgt, da
die Projektwerberin die Einleitung des Vorverfahrens mit Schreiben
vom 19. Juli 2000 unter Übermittlung eines Konzeptes
zur Umweltverträglichkeitserklärung beantragt hat,
woraufhin die belangte Behörde den mitwirkenden Behörden
sowie den Standortgemeinden und daran angrenzenden Gemeinden
mit Schreiben vom 25. September 2000 die Möglichkeit
zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt hat. Die Projektwerberin
hat die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung BGBl.
I 153/2004 nicht beantragt. Gemäß der Übergangsregelung
des § 46 Abs. 19 Z 3 UVP-G 2000 findet § 24 Abs.
11 UVP-G idF BGBl. 773/1996 daher auf den vorliegenden Fall
Anwendung.
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1.3. Nach § 24 Abs. 11 UVP-G idF BGBl. 773/1996 erkennt
der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf Antrag der im
§ 19 Abs. 3 und 4 leg.cit. genannten Parteien. §
19 Abs. 3 leg.cit. nennt als antragsberechtigte Parteien den
Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar
angrenzenden Gemeinden. 1.4. Der bezogene Abs. 1 des §
24 legt den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes und damit
(auch) fest, welche Verordnungen Gegenstand einer Anfechtung
durch die in § 19 Abs. 3 UVP-G genannten Parteien sein
können. Z 2 der Bestimmung benennt als Prüfungsgegenstand
Trassenverordnungen gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes
(HlG), BGBl. 135/1989, für den Bau von Hochleistungsstrecken
mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß
durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken
eingerichtet werden. Die in Rede stehende Trassenverordnung
bezieht sich auf den Neubau einer Hochleistungsstrecke über
eine Länge von mehr als 10 km, die nicht allein durch
Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken eingerichtet
wird. 1.5. Bei der antragstellenden Gemeinde St. Kanzian am
Klopeiner See handelt es sich um eine "Standortgemeinde"
iSd § 19 Abs. 3 UVP-G, weil - wie sich bereits aus der
Verordnung selbst ergibt - die Trasse über ihr Gemeindegebiet
verläuft. Der Antrag ist daher zulässig. III. 1.
Der Antrag ist nicht begründet. 1.1. Die bekämpfte
Verordnung ist mangels anderslautender Anordnung gemäß
§ 11 Abs. 1 BGBlG am 5. April 2006 (dem der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt folgenden Tag) in Kraft getreten. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
(vgl. insb. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 14.046/1995,
14.143/1995, sowie zu einer Eisenbahn- Trassenverordnung VfSlg.
16.242/2001) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen
- für das Verfahren zur
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Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung
geltende Rechtslage maßgeblich. Da das UVP-G in Ansehung
der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §
3 Abs. 1 HlG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist
die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer
Erlassung geltenden UVP-G zu überprüfen. Zum Zeitpunkt
der Erlassung der Trassenverordnung standen das Hochleistungsstreckengesetz
idF BGBl. I 154/2004 sowie das UVP-G 2000 idF BGBl. I 14/2005
in Geltung. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung
des § 46 Abs. 18 Z 5 UVP-G 2000 idF BGBl. I 14/2005 ist
jedoch für die Erlassung einer Trassenverordnung nach
dem HlG die Fassung des UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000 maßgeblich.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 16
Abs. 4 HlG idF BGBl. I 154/2004 beruht die Verordnung auf
dem Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idF BGBl. I 138/2003.
Die Verordnung ist demnach auch am Maßstab dieser Gesetzeslage
zu überprüfen. 1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen
des HlG idF BGBl. I 138/2003 lauten: "Erklärung
zu und Bau von Hochleistungsstrecken § 1. (1) Die Bundesregierung
kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende
oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich
der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken
erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen
eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen
Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den
Nahverkehr zukommt. (2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken
können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt
werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen,
sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken
stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes
oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt
werden. [...] § 3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken
nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender
Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger
für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken
notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen
eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen
und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis einer Umwelt
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verträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung
nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie
die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse
der Anhörung (§ 4) den Trassenverlauf durch Verordnung
(Trassenverordnung) zu bestimmen. [...] Sofern für den
Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder
für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen
ist, ist überdies der Trassenverlauf durch Verordnung
(Trassenverordnung) des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr zu bestimmen. (2) In einer Verordnung nach Abs.
1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür
ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen
darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens
ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen
und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches
für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen,
die für den Bau von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke
erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper
die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten
darf. (3) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis auf
die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei dem
Amt der Landesregierung des örtlich berührten Bundeslandes
und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht
aufzulegen. § 4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach
§ 3 Abs. 1 sind die Länder, deren örtlicher
Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt
wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen
Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung
hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende
Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln.
Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme
innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen.
Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten
Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land
zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen. (2) In
den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die
Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu
nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen
vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten
Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis
zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche
zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst
gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch
nicht begründet. (3) Es sind auch die Gemeinden, deren
örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf
berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses
Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe
des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung
sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf,
soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen
Gemeinde berührt, zu übermitteln.
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(4) Die Anhörung ist im übrigen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
jeweils nach dessen Bestimmungen durchzuführen."
1.1.2. Die für den Neubau von Hochleistungsstrecken maßgebliche
Rechtslage nach dem UVP-G idF BGBl. I 89/2000 stellt sich
wie folgt dar: "Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken
§ 23b. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr.
135/1989, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß
in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach
diesem Abschnitt durchzuführen: 1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken
oder ihrer Teilabschnitte, 2. Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken
oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge
von mindestens 10 km, 3. [...] (2) - (3) [...] (4) Ist für
den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses
Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme,
die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen
Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme)
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
[...] (5) [...] Verfahren, Behörde § 24. (1) Im
Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß
§ 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung
notwendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch
kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung
und das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 sind
vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie durchzuführen. [...] (3) -
(4) [...] (5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses
Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren
§ 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende
Auswirkungen) anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung)
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde
festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit
sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen
in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem
späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind. (6) -
(7) [...]
- 11 -
(8) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend
zu § 2 folgende Begriffsbestimmungen: 1. Mitwirkende
Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung
erlassenden Behörde nach den Verwaltungsvorschriften
für die Genehmigungen eines gemäß § 23a
oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind
oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind. 2. Projektwerber/Projektwerberin
ist, wer ein in § 23a oder § 23b genanntes Vorhaben
gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem
Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/
der zuständigen Bundesministerin zur Durchführung
eines Trassenverordnungsverfahrens vorlegt. (9) - (10) [...]
[...] Öffentliche Erörterung § 24f. (1) Die
Behörde hat eine öffentliche Erörterung des
Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind
gemäß § 44a Abs. 3 AVG zu verlautbaren. Eine
Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist
gemäß § 9 Abs. 1 keine begründeten schriftlichen
Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden. (2) Zur öffentlichen
Erörterung können Sachverständige beigezogen
werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und
sich zum Vorhaben zu äußern. (3) Die Ergebnisse
sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen
zusammenfassend wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses
Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist
in geeigneter Weise kundzumachen. [...] Entscheidung §
24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß
§ 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im
Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach
dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung
zu schützender Güter ist möglichst gering zu
halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum
oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden
oder b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige
Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet
sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand
oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen,
oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen
im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
und
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3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden
oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) [...] Bei
Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11)
ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs.
1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften
zu beurteilen. (3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
(insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten
oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich
der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach
§ 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung)
sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die
Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen,
insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder
Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen
Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende
Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht
erlassen werden. (4) Die für die Entscheidung zur Erlassung
der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen.
Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden
Planunterlagen bei der Behörde und in der Standortgemeinde
mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. (5) Die
für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des §
2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 und
2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für
ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren
haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und
im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung
mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften
als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine
Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren
durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß
§ 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht
auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen
sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der
Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder
zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. (6) Für
die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen
der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung
für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden,
kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige
Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen
und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten)
an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder
Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen.
Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§
18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben
des § 23b die Bestimmungen der §§ 2 und 6 des
Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden."
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1.1.3. Die für Eisenbahnvorhaben gemäß §
24h Abs. 2 UVP-G 2000 maßgebliche besondere Immissionsschutzvorschrift
bezüglich Lärm ist die Verordnung des Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über
Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen
(Schienenverkehrslärm - Immissionsschutzverordnung, SchIV),
BGBl. 415/1993. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt
hinsichtlich der Schallimmissionen aufgrund des Schienenverkehrs
(Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für
den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von
Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§
4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957. (2) [...] [...] Maßgebliche
Verkehrsbelastung § 3. Grundlage für die Berechnung
der Beurteilungspegel sind die längenbezogenen Schallleistungspegel
der jeweiligen Strecken (-teile). Diese sind unter Berücksichtigung
der im Betriebsprogramm festgelegten Daten und unter Bedachtnahme
auf mittel- und langfristige technische und verkehrliche Entwicklungen
zu ermitteln. Immissionsgrenzwerte § 4. Die Immissionsgrenzwerte
sind vom jeweiligen Beurteilungspegel L tief r vor Realisierung
der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen 1.
für die Tagzeit - 60 dB, wenn Lr ≤ 50 dB, -
Lr + 10 dB, wenn 50 dB ≤ Lr ≤ 55 dB, sowie
- 65 dB, wenn Lr ≥ 55 dB, und 2. für die Nachtzeit
- 50 dB, wenn Lr ≥ 40 dB, - Lr + 10 dB, wenn 40
dB ≤ Lr ≤ 45 dB, sowie - 55 dB, wenn Lr
≥ 45 dB. Lärmschutzmaßnahmen § 5.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat bauliche Maßnahmen
(§ 1) nach dem Grundsatz auszulegen, daß Beeinträchtigungen
der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm
so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Hinblick
auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand
erreicht werden kann, sofern die Beeinträchtigung nicht
wegen der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zumutbar
ist. (2) - (6) [...]
- 14 -
(7) Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch diese Verordnung
nicht begründet." 1.2. Das Verhältnis zwischen
dem Verfahren der Verordnungserlassung nach dem HlG und dem
UVP-Verfahren stellt sich wie folgt dar: 1.2.1. Da es sich
bei der Eisenbahnstrecke Aich - Althofen/Drau um den Neubau
einer Eisenbahnstrecke gemäß § 23b Abs. 1
Z 2 UVP-G 2000 handelt, musste vor Erlassung der angefochtenen
Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 HlG eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchgeführt
werden. Demgemäß waren gemäß §
24 Abs. 1 UVP-G 2000 im Verfahren zur Erlassung der Verordnung
"die für die Umweltverträglichkeitsprüfung
notwendigen Ermittlungen durchzuführen". Die Umweltverträglichkeitsprüfung
ist gemäß § 24 Abs. 2 UVP-G 2000 von derselben
Behörde durchzuführen, die auch die Trassenverordnung
gemäß § 3 Abs. 1 HlG zu erlassen hat, also
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung
durfte gemäß § 24 Abs. 9 UVP-G 2000 die Trassenverordnung
nicht erlassen werden. Im Allgemeinen erfolgt daher erst,
wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Erstellung
des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der öffentlichen
Erörterung des diesem zugrunde liegenden Vorhabens -
wenn auch ohne besonderen formellen Rechtsakt - abgeschlossen
ist, gemäß § 24h UVP-G 2000 die "Entscheidung"
über die Erlassung der Verordnung gemäß §
3 Abs. 1 HlG. In der "Entscheidung" über die
Erlassung der Verordnung sind gemäß § 24h
Abs. 3 UVP-G 2000 "die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
(insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten
oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich
der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach
§ 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung)
zu berücksichtigen". Diese Berücksichtigungspflicht
bedeutet, dass sich der zuständige Bundesminister vor
Erlassung der Trassenverordnung mit dem Ergebnis der
- 15 -
Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der ihm auferlegten
Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 1 HlG
auseinanderzusetzen hat. Er ist dabei nicht verpflichtet,
sämtliche Empfehlungen, die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung
- etwa auch im Gutachten - ausgesprochen werden, unmittelbar
bei Erlassung der Trassenverordnung, umzusetzen (die Umsetzung
erfolgt in anderer Weise nach Maßgabe der Möglichkeiten
im Zuge nachfolgender Genehmigungsverfahren, s. Punkte III.1.2.3.,
III.1.2.4.). § 3 Abs. 1 HlG spricht insoweit von der
Verpflichtung des zuständigen Bundesministers, bei der
Erlassung der Trassenverordnung "nach den Erfordernissen
einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn
sowie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
sowie die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse
der Anhörung (§ 4)" vorzugehen. Unzulässig
und daher rechtswidrig ist die Erlassung einer Trassenverordnung
dabei dann, wenn das der Umweltverträglichkeitsprüfung
und der nachfolgenden Trassenverordnung zugrunde gelegte Projekt
entweder die in den Z 1 bis 3 des § 24h Abs. 1 UVP-G
2000 festgelegten Grenzen für Emissions-, Immissions-
oder Abfallbelastungen überschreitet oder wenn die Gesamtbewertung
des Vorhabens gemäß § 24h Abs. 3 zweiter Satz
UVP-G 2000 ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen
"schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind".
1.2.2. Anders als das nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G
2000 in Gestalt eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens
durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
mündet die Umweltverträglichkeitsprüfung vor
Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §
3 Abs. 1 HlG aber in keinen selbständigen Verwaltungsakt.
Es ist somit in einem derartigen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
als Voraussetzung zur Erlassung einer Trassenverordnung im
Regelfall ausgeschlossen, "Auflagen, Bedingungen, Befristungen,
sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen"
nach dem Muster des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 in Gestalt
von Nebenbestimmungen zu einer Genehmigungsentscheidung rechtsverbindlich
festzusetzen, um zu
- 16 -
erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen zu verhindern
und damit die Voraussetzungen für die Genehmigung des
eingereichten Projektes zu schaffen. 1.2.3. Gleichwohl hat
der Gesetzgeber auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen,
dass durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende
Maßnahmen eine Rechtslage herbeigeführt werden
kann, für die eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung
unterzogenen Projektes ergibt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen
vermieden werden, ohne dass diese (zumeist individuellen,
an den Projektträger gerichteten) Maßnahmen und
Vorschreibungen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen
werden können (vgl. in Bezug auf Straßenprojekte
VfSlg. 16.567/2002). Die Umweltverträglichkeit des Projektes
muss daher unter Bedachtnahme auf die in der Umweltverträglichkeitserklärung
sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten aufgezeigten
zwingenden Maßnahmen zur Vermeidung schwerwiegender
Umweltbelastungen beurteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon
aus, dass als Folge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens
jene Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen außerhalb
der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen verfügt
werden, deren Verwirklichung schwerwiegende Umweltbelastungen
vermeiden lässt und die dazu führen, dass sich die
- vorweg - erlassene Trassenverordnung als gesetzmäßig
erweist. 1.2.4. Die der Trassenverordnung vorangehende Umweltverträglichkeitsprüfung
entbindet den Projektwerber demgemäß nicht davon,
spezialgesetzlich vorgesehene Genehmigungen, "die in
den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit
der Ausführung eines Vorhabens" vorgesehen sind
(§ 2 Abs. 3 UVP-G 2000), zu erwirken. Vielmehr ordnet
§ 24h Abs. 5 UVP-G 2000 ausdrücklich an, dass auch
die für allfällige nachfolgende Genehmigungsverfahren
zuständigen Behörden bei bzw. in ihrer Entscheidung
die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung,
insbesondere die Genehmigungskriterien nach § 24h Abs.
1 und 2 leg.cit., zu berücksichtigen und erforderlichenfalls
ent
- 17 -
sprechende Maßnahmen und Nebenbestimmungen zur Verhinderung
schwerwiegender Umweltbelastungen und zur Durchsetzung der
im UVP-Verfahren festgelegten Ziele vorzuschreiben haben.
Die konkrete, den Projektwerber verpflichtende, Festsetzung
der im Umweltverträglichkeitsgutachten allfällig
vorgesehenen sog. zwingenden Maßnahmen in Form von Auflagen
erfolgt damit erst in den darauf folgenden spezialgesetzlichen
Genehmigungsverfahren. 1.2.5. Im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung
bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach § 3 Abs.
1 HlG verfügt der zuständige Bundesminister - wie
jede verordnungserlassende Behörde - damit über
eine Gestaltungsfreiheit, die lediglich durch die Verpflichtung
nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zur Durchführung der
"für die Umweltverträglichkeitsprüfung
notwendigen Ermittlungen" begrenzt ist. Die Verfahrensvorschriften
des UVP-G 2000 sind auch nicht so zu verstehen, dass jede,
noch so geringfügige Abweichung bereits die Rechtswidrigkeit
der abschließenden Trassenverordnung bewirkt (s. VfSlg.
16.567/2002). Somit führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften
zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung, vielmehr kommt es darauf
an, ob bei deren Einhaltung ein anderer Verordnungsinhalt
möglich gewesen wäre (vgl. auch VfSlg. 8463/1978).
Im Ergebnis sind nach der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
vor allem solche Verfahrensmängel "beachtlich"
(mit der Rechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung),
die insoweit "wesentlich" waren, als sie zu einer
Verkürzung des Anhörungsrechtes insbesondere durch
Beschränkung der Informationsrechte führten (s.
VfSlg. 16.242/2001). 1.2.6. Der zur Erlassung der Trassenverordnung
zuständige Bundesminister besitzt auch die jedem verordnungserlassenden
Verwaltungsorgan eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei
der Durchführung der für die Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung
notwendigen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen. Auch
die Einhaltung der im dritten Abschnitt des UVP-G 2000 enthaltenen
speziellen
- 18 -
verfahrensrechtlichen Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt
der Unbeachtlichkeit geringfügiger Abweichungen. 1.3.
Die antragstellende Gemeinde bringt zunächst vor, dass
im Zuge des UVP-Verfahrens keine hinreichende, umweltbezogene
Variantenprüfung im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 3 und
4 UVP-G 2000 stattgefunden habe. 1.3.1. In der Umweltverträglichkeitserklärung
werde die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass die optimale
Trassenvariante (Variante 1B) für den Abschnitt 1 (Drauquerung)
zur Genehmigung eingereicht worden sei. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten
ergebe sich aber unmissverständlich, dass die Variante
1C wesentlich vorteilhafter wäre. Diese sei mit der Begründung
eines hohen Verfahrensrisikos wegen der Tangierung eines Vogelschutzgebietes
trotz überwiegender Vorteile gegenüber allen anderen
Varianten ausgeschieden worden. Diese Begründung sei
jedoch verfehlt. Die Einschätzung eines hohen Verfahrensrisikos
bedürfe einer besonderen rechtlichen und fachlichen Prüfung,
die jedoch nicht vorgenommen worden sei. Im Übrigen sei
auch der Sachverständige für Ökologie im Rahmen
der öffentlichen Erörterung zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Variante 1C aus ökologischer Sicht, obwohl sie
ein Vogelschutzgebiet schneiden würde, der eingereichten
Variante 1B vorzuziehen sei. Im Teilgutachten Ökologie
sei demgemäß ausgeführt, dass die gewählte
Variante nicht optimal wäre. Der gemäß §
1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 vorzunehmende Vergleich gehe daher
eindeutig zugunsten der Variante 1C aus. In den Bereichen
Verkehr/Technik/Kosten würde die Variante 1C gleich gut
abschneiden wie die eingereichte Variante, wobei sich die
Variante 1C aber auf Mensch und Umwelt weitaus weniger auswirke.
Dass eine Variante bei der Trassenauswahl wegen eines angeblich
nicht eingrenzbaren Verfahrensrisikos nicht berücksichtigt
worden sei, verstoße klar gegen § 1 Abs. 1 Z 4
UVP-G 2000. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung werde gänzlich
unterlaufen, sofern
- 19 -
Varianten mit der unsubstantiierten Begründung eines
Verfahrensrisikos bei der Trassenauswahl ausgenommen werden.
Schließlich stelle auch der Umstand, dass die von der
antragstellenden Gemeinde und den beteiligten Bürgerinitiativen
geforderte Variante einer Einhausung der gesamten Strecke
vom geplanten Bahnhof Kühnsdorf bis zum Tunnel Lind inklusive
der Draubrücke und der Brücke bei Peratschitzen
keiner Prüfung unterzogen wurde, einen Verfahrensmangel
dar, da auch diese Variante im Hinblick auf alle Schutzgüter
wesentlich vorteilhafter sein würde. 1.3.2. Dem hält
der Bundesminister entgegen, dass gemäß §§
3 und 4 HlG Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung
ein bestimmtes, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe
der "Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Eisenbahn" geplantes Trassenprojekt sei, bei dessen Erstellung
auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Bedacht zu nehmen sei. Daraus sei jedoch kein Vorrang für
Projekte ableitbar, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit
und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche
Umweltverträglichkeit abgestellt werden müsste.
Weder im HlG noch im UVP-G 2000 sei gesetzlich vorgesehen,
dass die umweltverträglichste Trassenvariante gesetzlich
verpflichtend auch verordnet werden müsse. Im Hinblick
auf diese Rechtslage sei im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
jedenfalls eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Variante
1C erfolgt. Die Errichtung einer Eisenbahntrasse mitten durch
ein Schutzgebiet bringe zweifelsohne erhebliche Umweltauswirkungen
mit sich und sei nur bei einer Aufhebung des Schutzgebietes
genehmigungsfähig. Seitens des Landes Kärnten sei
schriftlich im Rahmen der öffentlichen Erörterung
dargelegt worden, dass eine Aufhebung des Schutzgebietes nicht
in Frage kommen würde.
- 20 -
Im Teilbericht Projektgeschichte der Umweltverträglichkeitserklärung
seien das Vorgehen und die Auswahlgründe bei der Auswahl
der Trassenvariante ausführlich in einer gesamthaften
Betrachtungsweise, einschließlich der umweltrelevanten
Vor- und Nachteile, dargelegt. Im Zusammenhang aller umweltrelevanten
Fachgebiete entsprechend dem Umweltverträglichkeitsgutachten
sei daher technischen und betrieblichen Vorteilen der verordneten
Trasse gegenüber der Variante 1C der Vorzug einzuräumen
gewesen. 1.3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht wie schon
im Erkenntnis VfSlg. 16.242/2001 davon aus, dass sich weder
aus dem HlG noch aus dem UVP-G 2000 eine gesetzliche Verpflichtung
zur Wahl der im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit
optimalen Trassenvariante ableiten lässt. Wie sich aus
der unter III.1.2. dargestellten Rechtslage ergibt, besteht
die Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung
in einem bestimmten, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe
der "Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen
Eisenbahn" geplanten Trassenprojekt, bei dessen Erstellung
auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Bedacht zu nehmen ist, ohne dass daraus jedoch ein Vorrang
für Projekte ableitbar wäre, bei denen unter Hintanstellung
der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich
auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt
würde. Aus § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000 folgt
eine Verpflichtung des die Erlassung der Trassenverordnung
durch die Behörde vorbereitenden Eisenbahnunternehmens
"die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der
Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten
Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens" sowie
"bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit
einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen
ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von
der Projektwerberin geprüften Standort- und Trassenvarianten
darzulegen". Diese Darlegung der umweltrelevanten Vor-
und Nachteile geprüfter Trassenvarianten dokumentiert
einen umweltbezogenen Auswahlprozess, der eine
- 21 -
Begründung für das zur Genehmigung eingereichte
Vorhaben liefert (s. Wimmer/Bergthaler, in: Bergthaler/Weber/Wimmer,
Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998, Kap. IV,
Rz 34). Im Übrigen ist dem Projektwerber die Entscheidung
über die letztendlich gewählte und der Umweltverträglichkeitsprüfung
zugrunde gelegte Trasse freigestellt. Er hat lediglich für
das konkrete, aus Gründen der Leistungsfähigkeit
und Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnbetriebes letztlich ausgewählte
Projekt Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltbelastungen
gemäß § 4 Abs. 2 HlG vorzuschlagen, mit denen
den Schutzzielen nach § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 Rechnung
getragen wird, also insbesondere Schadstoffemissionen nach
dem Stand der Technik begrenzt und Immissionsbelastungen wenn
nicht vermieden, so doch möglichst gering gehalten werden.
Sohin kann aus § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 keine Verpflichtung
des Projektwerbers abgeleitet werden, zwingend die umweltverträglichste
Variante auszuwählen. Der Vergleich der Variante 1C mit
den übrigen in Betracht kommenden Varianten und insbesondere
der letztlich ausgewählten Variante 1B ist in der Umweltverträglichkeitserklärung
dokumentiert (Mappe 2, Band 2 "Projektsgeschichte",
Einlage 2-2, 59 ff.). Die Variante 1C wurde, trotz bereits
in der Umweltverträglichkeitserklärung festgestellter
Vorteile gegenüber den anderen Trassen insbesondere im
Hinblick auf das Fachgebiet "Raum und Umwelt", aufgrund
eines "nicht einschätzbaren Verfahrensrisikos"
im Hinblick auf die Querung des Natur- und Vogelschutzgebietes
"Völkermarkter Stausee", ausgeschieden und
bei der Trassenauswahl nicht mehr berücksichtigt. Die
Bewertung der Einschätzbarkeit des Verfahrensrisikos
wurde auf die festgestellte fehlende Bereitschaft der zuständigen
Stellen des Landes Kärnten, das Naturschutzgebiet im
betroffenen Bereich aufzuheben, bzw. auf die Tatsache des
Vorliegens eines Vogelschutzgebietes nach der Vogelschutzrichtlinie
gestützt (s. Mappe 2, Band 2 "Projektsgeschichte",
Einlage 2-2, 74; Protokoll der öffentlichen Erörterung,
46). Auch jene Sachverständigen, die die Variante 1C,
bezogen auf ihre Fachgebiete, als optimal einstuften (Lärmschutz,
Raumplanung, Ökologie), bewerteten die Begründung
- 22 -
ihres Ausscheidens als "nachvollziehbar und plausibel".
Die Projektwerberin ist ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs.
1 Z 4 UVP-G 2000 insofern in ausreichendem Maße nachgekommen.
Der verordnungserlassenden Behörde kann damit kein Verfahrensfehler
vorgeworfen werden. 1.4. Die antragstellende Gemeinde bringt
weiters vor, dass die Auswahl der Variante 1B einen Verstoß
gegen die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung
(SchIV) darstellen würde. 1.4.1. Gemäß §
5 Abs. 1 SchIV seien bauliche Maßnahmen nach dem Grundsatz
anzulegen, dass eine Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung
durch den Schienenverkehrslärm so weit herabgesetzt werde,
als dies mit einem im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand erreicht werden könne. Zu den Maßnahmen
im Sinne dieser Bestimmung zähle jedenfalls auch die
Wahl der Trasse. Wenn nun die eingereichte Variante trotz
gleicher Kosten und gleicher verkehrlicher bzw. technischer
Funktionalität der weitaus weniger lärmbelastenden
Variante 1C vorgezogen werde, widerspreche dies den Vorgaben
der SchIV. Die SchIV lege ein Optimierungsgebot fest, wonach
auch ein die Grenzwerte nicht überschreitendes Vorhaben
nur dann zulässig sei, wenn es sich dabei um die immissionsärmste
Alternative handle. 1.4.2. Der Bundesminister verweist diesbezüglich
zunächst auf seine Ausführungen zum Vorwurf der
mangelnden Variantenprüfung. Im Übrigen sei jedenfalls
in Entsprechung des Umweltverträglichkeitsgutachtens,
unter Abwägung der gesetzlich relevanten öffentlichen
Interessen, den bautechnischen und betrieblichen Vorteilen
der verordneten Trasse gegenüber den behaupteten umweltrelevanten
Vorteilen der Variante 1C der Vorzug eingeräumt worden.
Dies sei auch unter Berücksichtigung der im Projekt im
Einzelnen aufgelisteten Maßnahmen erfolgt, die als Vorkehrungen
im Sinne des § 4 Abs. 2 HlG verwirklicht werden würden,
um wesentliche zusätzliche Umweltbelastungen möglichst
gering zu halten.
- 23 -
1.4.3. Bei der SchIV handelt es sich um eine "besondere
Immissionsschutzvorschrift" für Eisenbahntrassen
im Sinne des § 24h Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000. Die
verordnungserlassende Behörde hat sich demgemäß
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen
von Nachbarn durch Eisenbahnvorhaben gemäß §
24h Abs. 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 an den Grenzwerten der SchIV
zu orientieren. Im Übrigen enthält die SchIV allgemeine
Anforderungen zum anrainerseitigen Lärmschutz an Eisenbahnanlagen
und ist insoweit insbesondere bei eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren
von Relevanz. Sie beruht auf der Verordnungsermächtigung
des § 19 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957, wonach der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie u.a. bestimmen
kann, welche Vorkehrungen von den Eisenbahnunternehmen zur
Wahrung der ihnen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3
Eisenbahngesetz 1957 obliegenden Verpflichtungen zu treffen
sind. Gemäß § 19 Abs. 2 EisenbahnG 1957 handelt
es sich dabei insbesondere um Vorkehrungen gegen Schäden
an öffentlichem und privatem Gut durch den Bau, Bestand
oder Betrieb der Eisenbahn, womit nach einem Erkenntnis des
VwGH auch der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen
erfasst ist (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/03/0038). § 5 Abs.
1 SchIV verpflichtet das Eisenbahnunternehmen, bauliche Maßnahmen
"nach dem Grundsatz auszulegen, dass Beeinträchtigungen
der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm
so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Hinblick
auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand
erreicht werden kann, sofern die Beeinträchtigung nicht
wegen der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zumutbar
ist". Gemäß § 5 Abs. 3 SchIV hat in erster
Linie das Eisenbahnunternehmen für den erforderlichen
Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung
zu sorgen. Vor dem Hintergrund des aus der Verordnungsermächtigung
abzuleitenden Zieles und Inhaltes der SchIV lässt sich
aus dieser Vorschrift, entgegen dem Vorbringen der antragstellenden
Gemeinde, jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber
ableiten, bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand
eines
- 24 -
Projekts die lärmimmissionsärmste Trassenvariante
auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und
Weise der Gestaltung baulicher Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Bau von Eisenbahnstrecken, nicht die (davor liegende)
Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke. Im Übrigen
wird das Eisenbahnunternehmen dabei lediglich verpflichtet,
Beeinträchtigungen durch Schienenverkehrslärm (unterhalb
der nach der SchIV maßgeblichen Höchst- Grenzwerte)
- innerhalb der Grenzen wirtschaftlicher Vertretbarkeit -
möglichst weitgehend zu verringern. Entsprechende konkrete
Vorkehrungen bzw. Auflagen fallen in den Bereich des der Trassenverordnung
nachfolgenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Die antragstellende Gemeinde geht daher mit ihrem Vorbringen
fehl, dass die Trassenverordnung gegen die SchIV verstoße.
1.5. Die antragstellende Gemeinde wirft der verordnungserlassenden
Behörde außerdem unzureichende Sachverhaltsfeststellungen
vor. 1.5.1. In dem der Umweltverträglichkeitserklärung
beiliegenden Teilgutachten werde zur Ermittlung der Erschütterungswerte
für den Streckenabschnitt bei Oberseidendorf auf den
"Hangtunnel Stein" Bezug genommen. Tatsächlich
führe der Trassenverlauf durch den näher bei Oberseidendorf
liegenden "Tunnel Stein". Als Bezugspunkt für
die Messwerte sei im Gutachten aber der "Hangtunnel Stein"
herangezogen worden. Sohin sei es im UVP-Verfahren unterlassen
worden, einen im Hinblick auf die zu erwartenden Umweltauswirkungen
maßgeblichen Sachverhalt (Messwerte) festzustellen,
was einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 und
§ 37 AVG darstelle. Dieser Verfahrensmangel sei zudem
entscheidungswesentlich, da bei richtiger Sachverhaltsermittlung
von einer weitaus höheren Belastung der Ortschaft Oberseidendorf
auszugehen wäre und das Einreichprojekt daher nicht mehr
als umweltverträglich qualifiziert werden könnte.
1.5.2. Der Bundesminister hält dem entgegen, dass die
Beurteilung im Fachgebiet "Erschütterung",
die im Bericht
- 25 -
"Siedlungs- und Wirtschaft-Raumentwicklung" dargestellt
sei, selbstverständlich auf den in der Umweltverträglichkeitserklärung
dargestellten und im Rahmen des UVP-Verfahrens positiv beurteilten
Trassenverlauf bezogen sei. Alle durchgeführten Messungen
und Berechnungen bezögen sich auf diesen Trassenverlauf
- unabhängig von allenfalls abweichenden Bezeichnungen
(der "Tunnel Stein" sei in der Planung längerfristig
als "Hangtunnel Stein" bezeichnet und erst zu einem
späteren Zeitpunkt umbenannt worden). 1.5.3. Die Bedenken
der antragstellenden Gemeinde in Bezug auf die mangelhafte
Ermittlung der relevanten Entscheidungsgrundlagen wurden,
entgegen ihrem Vorbringen, bereits im Rahmen der öffentlichen
Erörterung schlüssig widerlegt (Protokoll der öffentlichen
Erörterung, 168 f.). Von Vertretern der Projektwerberin
wurde dabei ausdrücklich klargestellt, dass "die
letztgültige Trasse des Tunnels Stein für die Erschütterungsprognosen
herangezogen" worden ist. Die Umweltverträglichkeitserklärung,
die die Grundlage für die Beurteilungen durch die Sachverständigen
darstellt, bezieht sich ebenfalls explizit auf den Tunnel
Stein (Umweltverträglichkeitserklärung, Bericht
Zusammenfassung, 26). Der Vorwurf unzureichender Sachverhaltsfeststellungen
ist daher nicht begründet. 1.6. Die antragstellende Gemeinde
rügt weiters einen Verstoß gegen § 24f Abs.
2 UVP-G 2000, wonach die Ergebnisse der öffentlichen
Erörterung durch eine Zusammenfassung der wesentlichen
Aussagen festzuhalten seien. 1.6.1. Im Protokoll zur öffentlichen
Erörterung seien wesentliche Aussagen nicht oder nicht
richtig wiedergegeben worden. Zudem enthalte das Protokoll
die unrichtige Beifügung einer nicht getätigten
Äußerung des vormaligen Rechtsvertreters der antragstellenden
Gemeinde. Aus alledem ergebe sich das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
- 26 -
1.6.2. Die verordnungserlassende Behörde hält dem
entgegen, dass die antragstellende Gemeinde die Relevanz der
von ihr behaupteten Verstöße hinsichtlich einer
allfälligen Gesetzwidrigkeit nicht aufzuzeigen vermöge.
Selbst unter Berücksichtigung der im Protokoll angeblich
nicht oder nicht richtig wiedergegebenen Aussagen hätte
dies an der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich
der Erlassung der Trassenverordnung nichts geändert.
1.6.3. Gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 hat die
Behörde über das Ergebnis der öffentlichen
Erörterung ein Protokoll aufzunehmen, in dem die wesentlichen
Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll
ist für die Entscheidung der verordnungserlassenden Behörde
insoweit bedeutsam, als es nach § 24h Abs. 3 UVP-G 2000
als "Ergebnis der öffentlichen Erörterung"
zu berücksichtigen ist. Ausgehend von den Ausführungen
unter Punkt III.1.2.5. zu den Auswirkungen von Verfahrensmängeln
im UVP-Verfahren, können Mängel im Protokoll nur
insoweit relevante Verfahrensmängel darstellen, als sie
im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung durch die Behörde
bzw. zu einem anderen Verordnungsinhalt geführt hätten
(vgl. VfSlg. 16.567/2002). Der belangten Behörde ist
beizupflichten, wenn sie darlegt, dass den von der antragstellenden
Gemeinde gerügten Fehlern im Protokoll allesamt keine
derartige Relevanz zukommt. Der behauptete Verfahrensfehler
liegt sohin nicht vor. 1.7. Des Weiteren rügt die antragstellende
Gemeinde einen Verstoß gegen §§ 3 und 5 HlG
sowie § 24h UVP-G 2000. 1.7.1. Nach § 24h UVP-G
2000 seien die wesentlichen Entscheidungsgründe einer
Trassenverordnung in der Standortgemeinde zu veröffentlichen.
Deren Nichtveröffentlichung bis zum Tag der Antragstellung
stelle einen Verfahrens- bzw. Kundmachungsmangel dar. Darüber
hinaus sei entgegen der §§ 3 und 5 HlG keine Ausweisung
des mit der angefochtenen Verordnung festgelegten
- 27 -
Trassenverlaufes in entsprechenden Plänen, die bei der
antragstellenden Gemeinde aufzulegen wären, vorgenommen
worden. Dieses Fehlen bzw. die Nichtvorlage solcher Pläne,
die einen integrierenden Bestandteil der Trassenverordnung
darstellten, würden das Verfahren mangelhaft machen.
Die belangte Behörde habe diesem Erfordernis trotz entsprechender
Aufforderung des Bürgermeisters der antragstellenden
Gemeinde nicht entsprochen. 1.7.2. Dem hält der Bundesminister
entgegen, dass die wesentlichen Entscheidungsgründe zur
Erlassung der Trassenverordnung vorliegen und bei der Behörde
und in den Standortgemeinden mit den Planunterlagen zur öffentlichen
Einsicht aufgelegt und in geeigneter Form kundgemacht werden
würden. Dass entgegen der §§ 3 und 5 HlG keine
Ausweisung des mit der angefochtenen Verordnung festgelegten
Trassenverlaufes in entsprechenden Plänen, die bei der
antragstellenden Gemeinde aufzulegen wären, vorgenommen
worden sei, sei unrichtig. Vielmehr sei gemäß §
2 der angefochtenen Verordnung der Geländestreifen gemäß
§ 3 Abs. 2 HlG für den Verlauf der neu herzustellenden
Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß
§ 5 Abs. 1 HlG darstellt, in den beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie (Abteilung 4/Sch2),
beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St. Kanzian am
Klopeinersee, Völkermarkt, Grafenstein und Ruden aufliegenden
Katasterplänen mit Trassenverordnungsstreifen durch grau
unterlegte Streifen ausgewiesen. Der behauptete Verfahrensmangel
liege daher nicht vor. 1.7.3. Zum behaupteten Verstoß
gegen §§ 3 und 5 HlG ist festzuhalten, dass die
Katasterlagepläne bereits Teil der Projektunterlagen
im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitserklärung
der Projektwerberin sind, die den Gemeinden übermittelt
und von diesen (vor dem Hintergrund der in den Verwaltungsakten
befindlichen Anschlags- und Abnahmevermerke der Gemeinden)
nachweislich über den gesetzlich geforderten Zeitraum
von sechs
- 28 -
Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden sind
(Mappe 1, Zusammenfassung und Maßnahmenübersicht,
Einlage 1-11 ff.). In diesen Katasterlageplänen wurde
der Trassenverordnungsstreifen, wie von der verordnungserlassenden
Behörde vorgebracht, durch grau unterlegte Streifen ausgewiesen.
Diesem Verfahrenserfordernis wurde daher entsprochen. 1.7.4.
Gemäß § 24h Abs. 4 UVP-G 2000 sind die für
die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen
Gründe schriftlich darzulegen, und dieses Schriftstück
ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde
und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form
kundzumachen. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 24h Abs.
4 UVP-G 2000 regelt Abs. 4 "die RL-konforme Veröffentlichung
der Entscheidungsgründe für die Verordnung"
(IA 168/A 21. GP, 26). In Artikel 9 der Richtlinie 85/337/EWG
vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie,
ABl. 1985 L 175, S 40) ist festgelegt, dass die zuständigen
Behörden, "nachdem eine Entscheidung getroffen wurde",
der betroffenen Öffentlichkeit u.a. "die Gründe
und Erwägungen, auf denen ihre Entscheidung beruht"
zugänglich zu machen haben, "wenn dies die Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten vorsehen", wobei die Mitgliedstaaten
"die näheren Einzelheiten für diese Information"
bestimmen können. Diese Bestimmung wurde durch die für
die angewendete Gesetzesfassung maßgebliche Fassung
der UVP-Richtlinie (Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997,
ABl. 1997 L 73, S 5) im Wesentlichen auf die Verpflichtung
zur Veröffentlichung der "Hauptgründe und -erwägungen"
eingeschränkt und um die Möglichkeit, "erforderlichenfalls"
auch eine "Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen,
mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert
und soweit möglich ausgeglichen werden sollen" zu
veröffentlichen, ergänzt. Damit ergibt sich aus
der UVP-Richtlinie zwar, dass die Veröffentlichung der
Entscheidungsgründe jedenfalls zeitlich nach
- 29 -
Erlassung der Verordnung ("nachdem eine Entscheidung
getroffen wurde" bzw. "wurde eine Entscheidung [...]
getroffen") erfolgt. Sie dient, wie in Artikel 9 der
UVP-Richtlinie idF 85/337/EG auch ausdrücklich festgelegt
ist, insbesondere der "Information". Weder in der
UVP-Richtlinie noch im Gesetz finden sich aber genauere Vorgaben
in Bezug auf den Zeitraum zwischen Verordnungserlassung und
Veröffentlichung der Entscheidungsgründe oder Hinweise
darauf, dass die für die Entscheidung "wesentlichen
Gründe" einen Teil oder eine Geltungsbedingung der
Verordnung bilden würden. Die Kundmachung der Entscheidungsgründe
für die in Rede stehende Trassenverordnung sowie die
Kundmachung über deren Auflage zur öffentlichen
Einsicht ist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. November
2006 tatsächlich noch nicht erfolgt gewesen, sondern
erfolgte erst mit Datum vom 15. März 2007 - mithin fast
ein Jahr nach der Veröffentlichung der Verordnung im
Bundesgesetzblatt vom 4. April 2006 - durch Anschlag in den
angrenzenden Gemeinden sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
und in den Kärntner Ausgaben der Kleinen Zeitung und
der Kronen Zeitung. Angesichts des geschilderten Zusammenhanges,
in dem die Regelung des § 24h Abs. 4 UVP-G 2000 steht,
kann selbst aus einem längeren bzw. sogar überlangen
Zeitraum - wie im vorliegenden Fall von fast einem Jahr -
zwischen der Erlassung der Verordnung und der Veröffentlichung
der wesentlichen Entscheidungsgründe aber kein die Gesetzwidrigkeit
der Verordnung begründender Verfahrensmangel abgeleitet
werden. 1.8. Schließlich bringt die antragstellende
Gemeinde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von
ihr gemeinsam mit ihrer Stellungnahme zur öffentlichen
Erörterung des Vorhabens der verordnungserlassenden Behörde
übermittelten Gutachten mit Ausführungen zu den
Bereichen Tourismus, Lärmimmissionen und Auswirkungen
auf die Gesundheit der Bevölkerung sowie Naturschutz
und Ökologie vor, dass die Verordnung bei einer richtigen
Würdi
- 30 -
gung der Ergebnisse des UVP-Verfahrens als umweltunverträglich
beurteilt hätte werden müssen. 1.8.1. Der Verfassungsgerichtshof
hält dazu vorerst fest, dass die Behörde gemäß
§ 9 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 6 UVP-G 2000 eine Ausfertigung
des Genehmigungsantrages und die Umweltverträglichkeitserklärung
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen hat. Innerhalb der
sechswöchigen Auflagefrist kann jedermann zum Vorhaben
und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche
Stellungnahme an die Behörde abgeben. Das Umweltverträglichkeitsgutachten
hat sich gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000
mit den vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen,
"wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich
eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können".
Gemäß § 24c Abs. 4 UVP-G 2000 sind auch sonstige
"der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort
vorliegende Gutachten und Unterlagen [...] bei der Erstellung
des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen".
Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist sodann gemäß
§ 24e Abs. 2 UVP-G 2000 bei der Behörde und in der
Standortgemeinde unverzüglich für mindestens vier
Wochen - nach geeigneter Kundmachung - zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Auch das Protokoll über die Ergebnisse
der öffentlichen Erörterung ist gemäß
§ 24f Abs. 2 UVP-G 2000 über mindestens vier Wochen
zur öffentlichen Einsicht - wiederum nach geeigneter
Kundmachung - aufzulegen. Das Gesetz sieht weder zusätzliche
Stellungnahmen noch die Vorlage weiterer Gutachten in Replik
auf das Protokoll zur öffentlichen Erörterung vor,
die von der Behörde zu berücksichtigen wären.
1.8.2. § 24h Abs. 3 UVP-G 2000 verpflichtet die Behörde
sodann zur Berücksichtigung der "Ergebnisse der
Umweltverträglichkeitsprüfung" und konkretisiert
diese Ergebnisse als "Umweltverträglichkeitserklärung,
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende
Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen
und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis
der öffentlichen Erörterung". Die Behörde
hat ihrer Entscheidung sohin im Wesentlichen ein Umweltverträglichkeits
- 31 -
gutachten, das sich als vollständig, schlüssig und
widerspruchsfrei erweist und dem nicht auf gleicher fachlicher
Ebene entgegengetreten wurde, zugrunde zu legen (s. Ennöckl/N.
Raschauer, UVP-Kommentar2, 2006, § 24h Rz 4). Der Verfassungsgerichtshof
hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.567/2002 betont, dass die
öffentliche Erörterung des Vorhabens unter Einbeziehung
des Umweltverträglichkeitsgutachtens "als letzter
Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens"
stattfindet. Insofern hat er es auch für zulässig
und insbesondere nicht als Verkürzung der Informations-
und Anhörungsrechte erachtet, wenn die Auflage des Protokolls
über die öffentliche Erörterung gleichzeitig
mit der Kundmachung der Trassenverordnung erfolgt. Die belangte
Behörde ist demgemäß verfahrensrechtlich gar
nicht verpflichtet, sich mit den von der antragstellenden
Gemeinde nachträglich, dh. nach Veröffentlichung
des Protokolls über die öffentliche Erörterung,
eingebrachten Stellungnahmen und Gutachten eigens auseinanderzusetzen.
Selbst wenn sohin einzelnen Teilgutachten des Umweltverträglichkeitsgutachtens
inhaltlich abweichende Gutachten der gleichen fachlichen Ebene
entgegengehalten worden sind, ist dies in einem Verfahrensstadium
erfolgt, in dem sich die belangte Behörde nicht mehr
damit auseinandersetzen musste, weshalb ihr diesbezüglich
von vornherein kein verfahrensrechtlicher Fehler angelastet
werden kann. 1.8.3. Darüber hinaus kann der Entscheidung
der verordnungserlassenden Behörde, wie auch in Beantwortung
der von der antragstellenden Gemeinde vorgebrachten Rügen
zu zeigen ist, selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens
und der gutachterlichen Stellungnahmen auch in materieller
Hinsicht nicht entgegen getreten werden. Im vorliegenden Fall
bestätigt das Umweltverträglichkeitsgutachten, das
sich laut Prüfbuch vollständig mit allen zum Vorhaben
(insbesondere zur Umweltverträglichkeitserklärung,
da zum Umweltverträglichkeitsgutachten keine Stellungnahmen
mehr abgegeben worden sind) eingereichten Stellungnahmen befasst,
die Umweltverträglichkeit (soweit die von den einzelnen
Sachverständigen für erforderlich erachteten
- 32 -
Maßnahmen durchgeführt und eingehalten werden)
des Projektes. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt dem
Verfassungsgerichtshof keinen Anlass für begründete
Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit
der Ausführungen in den einzelnen Teilgutachten. Insbesondere
vermögen auch das Gutachten und die gutachterlichen Stellungnahmen,
deren Berücksichtigung von der verordnungserlassenden
Behörde ohnedies nicht geboten ist, nicht entsprechende
Zweifel aufzuwerfen. Aus der öffentlichen Erörterung
des Vorhabens kann diesbezüglich ebenfalls nichts Gegenteiliges
abgeleitet werden. Der verordnungserlassenden Behörde
kann demgemäß nicht entgegen getreten werden, wenn
sie bei der Verordnungserlassung von der Umweltverträglichkeit
des Vorhabens im Hinblick auf die Kriterien des § 24h
Abs. 1 UVP-G 2000 ausgegangen ist. 1.9. Die antragstellende
Gemeinde rügt in materieller Hinsicht im Einzelnen: 1.9.1.
Zunächst seien die Aussagen des UVP-Gutachtens im Bereich
Tourismus nicht stichhaltig. Mehrere von der antragstellenden
Gemeinde in Auftrag gegebene und im Zuge ihrer Stellungnahme
zum Protokoll über die öffentliche Erörterung
übermittelte Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen
würden im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen
auf die regionale Wirtschaft und den Tourismussektor zu gänzlich
anderen Ergebnissen kommen als das UVP-Gutachten. Sowohl in
der Bau- als auch in der Betriebsphase würde der Tourismus
negativ betroffen werden. Ein wirtschaftliches Überleben
des Tourismusstandortes sei demgemäß nur im Fall
einer durchgehenden Einhausung des Streckenabschnittes gewährleistet.
Die Bedenken der antragstellenden Gemeinde in Bezug auf die
mangelnde Umweltverträglichkeit seien auch im Zuge der
öffentlichen Erörterung des UVP-Gutachtens bestätigt
worden. Irgendwelche positiven Aspekte, die den negativen
Auswirkungen auf den Tourismus entgegenstünden, kämen
überhaupt nur unter der Voraussetzung der Bahnhofsanbindung
Kühnsdorf zum Tragen. Ohne den Bahnhof Kühnsdorf
käme auch der Gutachter zum Teilbereich Fremdenverkehr
nach eigenen Angaben zu
- 33 -
einem anderen Ergebnis. Dieser sei jedoch im Betriebsprogramm
nicht vorgesehen. Das eingereichte Projekt sei sohin im Hinblick
auf den Tourismus bzw. die Schutzgüter "Mensch",
"Sachgüter", und "Landschaft/Raum"
nicht umweltverträglich. 1.9.2. Der Bundesminister hält
der Einwendung der antragstellenden Gemeinde in Bezug auf
den Tourismus entgegen, dass die Belange und Auswirkungen
auf den Tourismus von einem Sachverständigen im Zuge
des UVP-Verfahrens eingehend begutachtet und die beantragte
Trasse bei Berücksichtigung von Auflagen ausdrücklich
für umweltverträglich erklärt worden sei. Die
Einwendungen der antragstellenden Gemeinde wären nicht
geeignet gewesen, die zutreffenden Ausführungen des Gutachters
zu widerlegen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
sei der Bahnhof Kühnsdorf außerdem bereits baulich
vorgesehen. Das eingereichte Projekt sei daher im Hinblick
auf den Tourismus sowie die Schutzgüter "Mensch,
Sachgüter, Landschaft, Raum" als umweltverträglich
zu beurteilen. 1.9.3. Das Vorbringen der antragstellenden
Gemeinde in Bezug auf Fehler oder Unschlüssigkeiten im
Gutachten des Sachverständigen für den Bereich Fremdenverkehr
ist nicht stichhaltig. Die antragstellende Gemeinde lässt
dabei die vom Sachverständigen geforderten zwingenden
Maßnahmen, mit denen die auch von ihm festgestellten
- negativen - Auswirkungen in Bau- sowie Betriebsphase verringert
werden können, gänzlich außer Betracht. Der
Verfassungsgerichtshof hält die im Umweltverträglichkeitsgutachten
abgegebene Bewertung in Bezug auf die Auswirkungen des Projektes
auf den Fremdenverkehr für schlüssig und nachvollziehbar.
Auch die Diskussion der Einwendungen mit dem Sachverständigen
im Rahmen der öffentlichen Erörterung (vgl. Protokoll
über die öffentliche Erörterung, 80 ff., 126
ff.) lässt keine Unvollständigkeiten, Fehler oder
Unschlüssigkeiten von Befund oder Schlussfolgerungen
erkennen. Im Gutachten wird die der Umweltverträglichkeitserklärung
zugrunde gelegte Trasse (ohne Einhausung) unter Ein
- 34 -
haltung der vorgeschriebenen Maßnahmen als umweltverträglich
und "die mit dem Projekt verbundenen negativen Beeinflussungen
der touristischen Attraktivität des Standortes Klopeiner
See - St. Kanzian [...] insgesamt als gering" eingeschätzt,
weshalb das Vorhaben sowohl in der Bauphase als auch in der
Betriebsphase "unter Einhaltung der in der Umweltverträglichkeitserklärung
festgelegten Ausgleichs- und Kontrollmaßnahmen sowie
der zusätzlich vorgeschriebenen zwingenden Maßnahmen
[...] als umweltverträglich beurteilt werden" könne
(Teilgutachten Nr. 22, 87). Eine komplette Einhausung des
Streckenabschnittes wurde weder vom Sachverständigen
für den Bereich Fremdenverkehr noch vom Sachverständigen
für Lärmschutz oder jenem für Hygiene und Umweltmedizin
gefordert, sondern von den eisenbahntechnischen Sachverständigen
sogar als "aus sicherheitstechnischer Sicht nicht realisierbar"
bewertet (s. dazu die Ausführungen und Verweise unter
Punkt III.1.10.3.). Eine der vom Sachverständigen für
den Bereich Fremdenverkehr vorgeschriebenen zwingenden Maßnahmen
besteht in der Ausgestaltung des Bahnhofes Kühnsdorf
als "tourismusfreundliches Eingangstor" zur Region
Klopeinersee (Teilgutachten Nr. 22, 88). Der Bahnhof ist in
der Trassenverordnung grundsätzlich vorgesehen (vgl.
Z 1. "[...] Ab hier steigt die Trasse bis zum Bahnhof
Kühnsdorf. [...]"). Ob und inwieweit der Bahnhof
Kühnsdorf tatsächlich genutzt wird, ist eine Frage
des laufenden Betriebes und nicht im Stadium der Errichtung
der Hochleistungsstrecke zu beurteilen. Der belangten Behörde
kann somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie das geplante
Vorhaben vor dem Hintergrund der Ergebnisse des entsprechenden
Teilgutachtens bzw. der Ausführungen des Gutachters als
umweltverträglich erachtet. 1.9.4. Darüber hinaus
rügt die antragstellende Gemeinde, dass das Vorhaben
im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen umweltunverträglich
sei. So werde zwar im Teilgutachten Nr. 12 und auch im UVP-Gutachten
(unter der Überschrift "Zwingende Maßnahmen")
bei allen Immissionsbereichen, deren Lärmimmission im
Bestand weniger als 35 dB(A) beträgt und für die
eine prognostizierte Zunahme der Lärmimmission um mehr
als
- 35 -
10 dB(A) errechnet wurde, gefordert, die Lärmimmission
von 45 dB(A) nicht zu überschreiten. In Bezug auf die
konkreten Maßnahmen, wie dieser Grenzwert eingehalten
werden sollte, werde jedoch auf das Gutachten Lärmschutz
verwiesen. Dort seien nur die über den in der Umweltverträglichkeitserklärung
vorgesehenen Lärmschutz hinausgehenden Lärmschutzmaßnahmen
beschrieben, die ausschließlich der Einhaltung des Grenzwertes
der SchIV von 50 dB(A) nachts dienen würden. Der geforderte
strengere Grenzwert finde dagegen keine Berücksichtigung.
Somit würden zwingende Bedingungen für die Umweltverträglichkeit
des Vorhabens nicht erfüllt. Daraus sei zu schließen,
dass das Vorhaben sogar nach Einschätzung des amtlichen
Sachverständigen im Bereich Gesundheit/ Wohlbefinden
bezüglich Lärm umweltunverträglich sei. 1.9.5.
Zudem seien die zu erwartenden Lärmimmissionen im UVP-Verfahren
unrichtig beurteilt worden. So lägen den Lärmberechnungen
keine langfristigen Verkehrsprognosen zugrunde, was aber sowohl
durch § 24c Abs. 5 UVP-G 2000, wonach die Umweltauswirkungen
in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau zu bewerten
sind, impliziert als auch nach § 3 SchIV, der die Berücksichtigung
der langfristigen verkehrlichen Entwicklung bei der Berechnung
der Beurteilungspegel verlange, geboten sei. Eine langfristige
Betrachtungsweise setze Verkehrsprognosen mit einem Zeithorizont
von mindestens 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Koralmbahn
voraus. Der frühest mögliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Koralmbahn sei das Jahr 2015. Das den Berechnungen zugrundeliegende
Betriebsprogramm für das Jahr 2015, das zudem auf überholten
Prognosen aus dem Jahr 1998 beruhe, lasse somit die in den
Rechtsnormen verlangte Berücksichtigung der langfristigen
Umweltauswirkungen außer Acht, da die Verkehrsentwicklung
nach dem Jahr 2015 nicht berücksichtigt werde. Vielmehr
müsste eine Verkehrsprognose mit einem Zeithorizont bis
zum Jahr 2030 vorgelegt werden. Das Unterbleiben einer solchen
langfristigen Verkehrsprognose begründe somit ebenfalls
eine Mangelhaftigkeit des UVP-Verfahrens. Es sei davon auszugehen,
dass es langfristig (Prognosezeitraum 2030) zu einer wesentlich
höheren Lärmbelastung mit erheblich negativen
- 36 -
Gesundheitsfolgen kommen werde. Aufgrund der bestehenden,
unzureichenden Prognose sei im Zweifel von der mangelnden
Umweltverträglichkeit des Projektes auszugehen. 1.9.6.
Daneben beruhe die unrichtige Beurteilung der Lärmimmissionen
auf den für die Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit
herangezogenen Richt- und Grenzwerten sowie sonstigen fachlichen
Regeln. In § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 werde bestimmt, dass
die SchIV bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Lärmimmissionen
heranzuziehen sei. Aus fachlicher Sicht seien die dort vorgegebenen
Grenzwerte der zulässigen Dauerschallpegel sehr umstritten.
Zudem seien während der als besonders kritisch zu betrachtenden
Nachtstunden vor allem die zeitliche Verteilung, Intensität,
Häufigkeit und Dauer von Spitzenpegeln als Parameter
für die Wahrscheinlichkeit von Aufweckreaktionen maßgeblich.
Diese würden jedoch von der SchIV nicht berücksichtigt.
Die Heranziehung der SchIV widerspreche darüber hinaus
sowohl der UVP-Richtlinie 85/337/EWG, da danach nur gesundheitliche
und umweltrelevante Kriterien für die Beurteilung der
Umweltverträglichkeit maßgeblich sind - während
die SchIV hauptsächlich den Zweck verfolge, Lärmschutzmaßnahmen
in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten - als
auch der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm. Diese stelle von der
SchIV abweichende und strengere Maßstäbe bei der
Beurteilung der Lärmauswirkungen auf und stelle ausschließlich
auf gesundheitsbezogene Effekte ab. Außerdem lege sie
fest, dass die Mitgliedstaaten zur Lärmbewertung nur
Lärmindizes verwenden dürften, die nicht älter
als drei Jahre seien, weshalb die Heranziehung der SchIV-Grenzwerte
bereits aus diesem Grund unzulässig sei. Unter Heranziehung
der für den vorsorgenden Gesundheitsschutz relevanten
WHO-Richtwerte sowie nach dem gegenwärtigen Stand der
Wissenschaft und anerkannten fachlichen Regelwerken wäre
somit ein erheblicher Teil der Wohnbevölkerung nachts
einem Lärmpegel ausgesetzt, bei dem eine Gefährdung
der Gesundheit nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich
sei. Die Grenzwerte der SchIV seien demgemäß sowohl
aus fachlichen als auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen
ungeeignet, die Umwelt
- 37 -
verträglichkeit von Lärmimmissionen bezogen auf
das Schutzgut "Mensch" bzw. "Gesundheit"
zu beurteilen. Demgemäß sei die Lärmbelastung
der mittels der angefochtenen Trassenverordnung festgelegten
Trasse zu hoch und sei richtigerweise mit erheblichen, nachhaltigen
und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt im Sinne des § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 zu rechnen.
1.9.7. Darüber hinaus zeige eine nähere Prüfung
der Vorgangsweise bei der Erstellung des Gutachtens zu Hygiene
und Humanmedizin Widersprüche in der Frage der Beurteilung
der einwirkenden Schallimmissionen. Das Gutachten beruhe nicht
auf aktuellen, sondern - ausgehend von der darin angeführten
Liste der Beurteilungsgrundlagen - auf veralteten WHO-Guidelines
aus dem Jahre 1980, die nicht mehr den aktuellen und anerkannten
fachlichen Regeln sowie dem neuesten Stand der Wissenschaft
entsprächen. Das Gutachten entspreche auch nicht den
vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung von Immissionsbelastungen,
die die Gesundheit betreffen, vorgegebenen Kriterien und sei
als unschlüssig zu bewerten, weil es insbesondere keine
Ausführungen zu den konkreten Auswirkungen auf die Erholungsfunktion
des Schlafes enthalte. 1.9.8. Schließlich ließen
sich die lärmbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit
der Wohnbevölkerung in der Bauphase nicht abschätzen
bzw. könne ein gesundheitliches Risiko während der
Bauphase nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden. Der Abschätzung der Lärmauswirkungen in
der Bauphase liege nur ein grobes Baukonzept zugrunde, welches
viele Detailfragen offen lasse, weshalb eine detaillierte
diesbezügliche Analyse nicht möglich wäre.
1.9.9. Dem Vorbringen der antragstellenden Gemeinde im Hinblick
auf die Lärmimmissionen hält der Bundesminister
entgegen, dass auf das Projekt bereits aufgrund von §
24h Abs. 2 UVP-G 2000 jedenfalls die SchIV anzuwenden sei.
Die Planung der Lärmschutzmaßnahmen erfolge daher
auf Grundlage der SchIV und der darin vorgesehenen Grenzwerte.
Zum Vorbringen, dass im Umwelt
- 38 -
verträglichkeitsgutachten die Auswirkungen eines Projektes
auch unter Berücksichtigung der Kapazitätssteigerung
zu beurteilen seien, weist der Bundesminister darauf hin,
dass Immissionsprognosen auf bestimmten Verkehrsprognosen
basieren würden. Im Umweltverträglichkeitsgutachten
seien von den einschlägigen Fachgutachtern absolut einzuhaltende
Immissionsgrenzwerte vorgeschlagen worden, die kapazitätsunabhängig
festgelegt worden seien. Die Erlassung einer Verordnung nach
§ 3 Abs. 1 HlG gemäß § 24h UVP-G 2000
setze voraus, dass "im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge"
Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu
begrenzen seien und die Immissionsbelastung zu schützender
Güter möglichst gering zu halten sei, sodass die
Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung von bestimmten
Emissionsund Immissionsgrenzwerten abhänge. Kapazitätsausweitungen,
mit denen die der Trassenverordnung zugrunde liegenden Grenzwerte
überschritten werden, lösten sohin eine rechtliche
Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung aus, entsprechende
zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Demgemäß
könne die Unterlassung einer langfristigen Verkehrsprognoseerstellung
keinesfalls die behauptete Mangelhaftigkeit des UVP-Verfahrens
begründen. In Bezug auf die Zweifel der antragstellenden
Gemeinde im Hinblick auf die Grenzwerte der SchIV sei auf
das Teilgutachten Nr. 12 zu Hygiene und Humanmedizin und die
dort angeführten Grenzwerte zu verweisen, deren Einhaltung
durch zwingende Maßnahmen gefordert werde. Auch habe
der Sachverständige für Hygiene und Humanmedizin
seine in diesem Teilgutachten angeführten Grenzwerte
keinesfalls widerrufen oder in Frage gestellt. Somit entspreche
die angefochtene Verordnung basierend auf dem Umweltverträglichkeitsgutachten
mit dem Teilgutachten für Lärmschutz und dem Teilgutachten
für Hygiene und Humanmedizin den Anforderungen der Bestimmungen
des § 24h Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 vollinhaltlich. Im
Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge werde die Einhaltung
von Emissions- und Immissionsgrenzwerten vorgesehen und andererseits
die unzumutbare Belästigung von Nachbarn und Nachbarinnen
im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 bzw. die Zumutbarkeit
einer derartigen Belästigung nach bestehenden besonderen
Immissionsschutzvorschriften, wie sie sich in der SchIV finden
würden,
- 39 -
gesichert. Durch die im UVP-Gutachten bestimmten Grenzwerte
für Emissionen und Immissionen sei daher die Gesetzmäßigkeit
der Trassenverordnung gegeben, wenn auch in der Trassenverordnung
selbst kein Raum für geeignete Vorschreibungen sei, um
die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
Soweit sich die antragstellende Gemeinde schließlich
auf die EU-Richtlinie 2002/49/EG berufe, sei darauf hinzuweisen,
dass die für die Vorlage dafür "geeigneter
Vorschläge" von der Kommission gesetzte Frist erst
am 18. Juli 2007 geendet habe, weshalb diese Bestimmungen
bereits aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Weder die
Bestimmungen des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes noch
die diesem zugrunde liegende Richtlinie 2002/49/EG seien eine
taugliche Grundlage für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit
von Lärmimmissionen in Bezug auf das Schutzgut "Mensch
bzw. Gesundheit". 1.9.10. Auch mit diesem Vorbringen
ist die antragstellende Gemeinde im Ergebnis nicht im Recht:
Der Sachverständige für Hygiene und Humanmedizin
geht bei seiner Bewertung von genauer bezeichneten ÖAL-Richtlinien,
ÖNORMEN und empfohlenen Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation
über umwelthygienische Standards aus und bezieht sich
einerseits für "Allgemeines Wohngebiet" auf
einen Richtwert von 45 dB(A) während der Nacht und von
50 dB(A) während des Tages, bei dessen Einhaltung "eine
gesundheitliche Beeinträchtigung der Bevölkerung
[...] in hohem Prozentsatz ausgeschlossen werden" könne.
Andererseits bezeichnet er die Schwellenwerte der SchIV von
60 dB(A) für den Tag und 50 dB(A) für die Nacht
als gesundheitsrelevant, da bei deren Überschreitung
mit Gesundheitsschädigungen zu rechnen sei (Teilgutachten
Nr. 12, 70). Insbesondere für jene ("wenigen")
Immissionspunkte, an denen der (niedrigere) WHO-Wert überschritten
werde, fordert der Sachverständige für Hygiene und
Humanmedizin eine Nachbesserung der Lärmschutzmaßnahmen
"auch dann, wenn die Prognosewerte (dort) den Anforderungen
der SchIV entsprechen" (Teilgutachten Nr. 12, 89). In
Bezug auf die Konkretisierung dieser Maßnahmen verweist
er auf das Gutachten des Sachverständigen für den
Bereich Lärmschutz. Dieser stützt
- 40 -
sich in seinem Gutachten allein auf die vergleichsweise höheren
Grenzwerte der SchIV. Wie bereits mehrfach ausgeführt,
ist ein Eisenbahnvorhaben nur dann als umweltunverträglich
zu beurteilen, wenn "im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge"
die in § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 angeführten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Nach § 24h Abs. 1 Z 2 UVP-G
2000 ist dabei insbesondere "die Immissionsbelastung
zu schützender Güter [...] möglichst gering
zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind,
die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das
Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen
gefährden, oder b) erhebliche Belastungen der Umwelt
durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche,
die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder
Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu
schädigen, oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung
der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1994 führen". Die Zumutbarkeit der
Belästigung der Nachbarn bemisst sich gemäß
§ 24h Abs. 2 UVP-G 2000 nach "bestehenden besonderen
Immissionsschutzvorschriften", zu denen in Bezug auf
Eisenbahnvorhaben die SchIV zählt. Die Grenzwerte der
SchIV stellen sohin den im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit
eines Projektes jedenfalls einzuhaltenden Mindeststandard
dar. Der Sachverständige für Lärmschutz hat
sich daher zu Recht an den Grenzwerten der SchIV orientiert.
Wenn diese die relevanten Grenzwerte für die "Zumutbarkeit"
von Lärmimmissionen darstellen, so kann der Beurteilung,
die die belangte Behörde offenkundig getroffen hat, wonach
Lärmimmissionen, die sich in diesem Rahmen halten, auch
keine "Gefährdung" darstellen, nicht entgegen
getreten werden. Dass gerade in der Frage der gesundheitlichen
Auswirkungen von Lärm unterschiedliche Auffassungen bestehen,
ist bekannt. Die im Umweltverträglichkeitsgutachten im
Hinblick auf die österreichische Rechtslage vom behördlich
bestellten Sachverständigen für Lärmschutz
angenommenen Grenzwerte erscheinen vor diesem Hintergrund
vertretbar, sodass der Verfassungsgerichtshof den diesbezüglichen
behördlichen Annahmen auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsgutachtens
nicht
- 41 -
entgegen treten kann (idS auch VfSlg. 16.567/2002). Der verordnungserlassenden
Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, ein Vorhaben,
das - gegebenenfalls unter Einhaltung zwingender Maßnahmen
- den Vorgaben der SchIV entspricht, zu Unrecht als umweltverträglich
beurteilt zu haben. An diesem Ergebnis vermögen auch
die an den niedrigeren WHO-Grenzwerten orientierten Forderungen
des Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin
nach lärmschutztechnischen Maßnahmen nichts zu
ändern. Ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen
geboten sind, ist nicht im Verfahren der Trassenverordnung,
sondern im nachfolgenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren
zu entscheiden. Auf die Umweltverträglichkeit des Projektes
können sich die Unterschiede in den angewendeten Grenzwerten
schon allein deshalb nicht auswirken, weil den diesbezüglich
relevanten gesetzlichen Vorgaben bei einer prognostizierten
Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben in Form der Grenzwerte
der SchIV jedenfalls Genüge getan ist. Die Anwendung
der Kriterien der SchIV widerspricht im Übrigen - entgegen
dem Vorbringen der antragstellenden Gemeinde - auch nicht
dem Gemeinschaftsrecht in Gestalt der Richtlinie 85/337/EWG
vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie,
ABl. 1985 L 175, S 40). Die Richtlinie bestimmt in der für
die angewendete Gesetzesfassung maßgeblichen Fassung
(Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. 1997 L 73,
S 5) in Art. 3, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung
die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts
u.a. auf den Menschen identifiziert, beschreibt und bewertet.
Die Richtlinie macht keine konkreten Vorgaben hinsichtlich
dabei anzuwendender Kriterien oder einzuhaltender Grenzwerte.
Die SchIV zielt, ausgehend von ihrer Rechtsgrundlage, auf
den Schutz von öffentlichem und privatem Gut und insbesondere
des Lebens und der Gesundheit von Personen (s. bereits Punkt
III.1.4.3.). Ihre Grenzwerte orientieren sich insofern keineswegs
allein daran, Lärmschutzmaßnahmen in einem wirtschaftlich
vertretbaren Rahmen
- 42 -
zu halten, sondern stellen eine ausreichende Grundlage für
die von der UVP-Richtlinie geforderte Beschreibung und Bewertung
unmittelbarer und mittelbarer lärmbedingter Auswirkungen
eines Eisenbahnvorhabens auf den Menschen dar. 1.9.11. Die
von der antragstellenden Gemeinde vorgebrachten Widersprüchlichkeiten
bei den herangezogenen Beurteilungskriterien durch den Sachverständigen
für Hygiene und Humanmedizin liegen ebenfalls nicht vor.
Zum Vorwurf, von veralteten WHO-Guidelines ausgegangen zu
sein, ist zu bemerken, dass die Guidelines der WHO grundsätzlich
lediglich empfehlenden Charakter haben und nicht unmittelbar
anwendbar sind (s. VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097). Die Heranziehung
der in der SchIV vorgeschriebenen Grenzwerte steht auch nicht
in Widerspruch zur Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärm,
ABl. 2002 L 189, S 12) oder dem darauf beruhenden nationalen
Umsetzungsgesetz (Bundesgesetz über die Erfassung von
Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen,
[Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz], BGBl. I 60/2005),
da aufgrund des von der Richtlinie bzw. dem Gesetz verfolgten
Zieles gar keine konkreten Grenzwerte im Hinblick auf die
Zulässigkeit bzw. Umweltverträglichkeit von Lärmimmissionen
vorgegeben werden (vgl. VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097). 1.9.12.
Auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde, die im
Gutachten zu Hygiene und Humanmedizin aufgestellten Anforderungen
wären im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 22. November 1994, 94/04/0129, unschlüssig,
ist nicht stichhaltig. Das Gutachten enthält umfangreiche
Ausführungen zu den Auswirkungen von Lärm und im
Besonderen Schienenverkehrslärmimmissionen auf den menschlichen
Körper bzw. die menschliche Gesundheit und zwar bezogen
sowohl auf den Tag als auch auf Nachtzeiten (s. Teilgutachten
Nr. 12, 26 ff. "Spezielle Ergebnisse bei Schienenverkehrslärmimmissionen",
28 ff. "Unterschiedliche Auswirkungen bei Schienen- und
Straßen
- 43 -
verkehrslärm", 32 ff. "Ereignishäufigkeit
und Maximalpegel", 34 ff. "Kombinationswirkungen
von Schienenverkehrslärm- und Erschütterungsimmissionen";
sowie insbesondere auf Seite 153 ff.: "Medizinische Aspekte
der Schlafstörung durch Lärmbelastung während
der Nacht"). Im Zuge der Beantwortung der im Gutachten
auf Grundlage dieser Ausführungen gestellten Fragen werden
die Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten
Erkenntnis dargestellt hat, erfüllt. Der Vorwurf mangelnder
Schlüssigkeit der gutachterlichen Bewertung in den Themenbereichen
Hygiene und Humanmedizin ist somit nicht stichhaltig. 1.9.13.
In Bezug auf das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde
zur mangelhaften Berücksichtigung möglicher Kapazitätssteigerungen
verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine Ausführungen
im Erkenntnis VfSlg. 16.242/2001, in dem er darauf hingewiesen
hat, dass die Gesetzmäßigkeit einer Trassenverordnung
von bestimmten Emissions- und Immissionsgrenzwerten abhängt,
weil die Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 HlG
gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 u.a. voraussetzt,
dass "im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge"
Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik zu begrenzen
und die Immissionsbelastung zu schützender Güter
möglichst gering zu halten ist. Kapazitätsausweitungen,
mit denen die der Trassenverordnung zugrunde liegenden Emissions-
und Immissionsannahmen überschritten werden, lösen
sohin (erst) eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung
im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche
Schutzmaßnahmen zu ergreifen; dies auch dann, wenn in
der Trassenverordnung selbst kein Raum für "geeignete
[...] Vorschreibungen" ist, um "sicherzustellen,
dass alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden"
(s. VfSlg. 16.242/2001). Die Rechtmäßigkeit der
Trassenverordnung wird dadurch nicht berührt. 1.9.14.
Zum Vorbringen, dass eine detaillierte Analyse der lärmbedingten
Auswirkungen auf die Gesundheit der Wohnbevölkerung in
der Bauphase nicht möglich und das Vorhaben deshalb als
umweltunverträglich zu beurteilen gewesen wäre,
ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen
für
- 44 -
Hygiene und Humanmedizin und des Sachverständigen für
Lärmschutz zu verweisen. Zwar führen beide - insofern
in Übereinstimmung mit der antragstellenden Gemeinde
- aus, dass die Umweltverträglichkeitserklärung
hinsichtlich der Auswirkungen des Baulärms nur allgemeine
Ausführungen enthält und keine konkreten Angaben
über die im Bereich von Wohngebäuden auftretenden
Lärmimmissionen vorliegen würden. Sie legen aber
"zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten
Baulärmauswirkungen" eigene Immissionsgrenzwerte
für den Baulärm fest (s. Teilgutachten Nr. 12, 134
f.; Teilgutachten Nr. 16, 61 ff.) und sehen als zwingende
Maßnahme insbesondere vor, dass regelmäßig
Kontrollmessungen (in repräsentativen Punkten von Wohnnachbarschaftsanlagen,
die näher als 250 Meter zu den Baustellen liegen, s.
Teilgutachten Nr. 16, 62) durchzuführen und zu protokollieren
und, falls erforderlich, begleitende Schallschutzmaßnahmen
auszuführen sind. Vor diesem Hintergrund kann der verordnungserlassenden
Behörde in Bezug auf die Beurteilung des Projektes auch
im Hinblick auf Lärmimmissionen in dessen Bauphase als
umweltverträglich nicht entgegen getreten werden. 1.9.15.
Im Hinblick auf den Bereich Naturschutz/Ökologie bringt
die antragstellende Gemeinde vor, dass die Auswirkungen des
Vorhabens auf die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten
nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
[FFH-Richtlinie], ABl. 1992 L 206, S 7) bei der Bewertung
der Umweltverträglichkeit keine Berücksichtigung
gefunden hätten. Sowohl die Umweltverträglichkeitserklärung
als auch die dem Teilgutachten Ökologie zugrunde liegenden
Fragestellungen ließen erkennen, dass die Problematik
der Schutzbestimmungen der Anhang IV-Arten offensichtlich
ausgeklammert worden sei. Es sei jedoch mit Gewissheit davon
auszugehen, dass zB Anhang IV-Tierarten im direkten Einwirkungsbereich
des Vorhabens vorkommen würden. Dies träfe etwa
auf Fledermäuse, den Moorfrosch, die Gelbbauchunke oder
den Fischotter zu. Zudem seien etwa die Fragen nach der Schädigung
des Tierbestandes so allgemein gehalten, dass
- 45 -
die voraussichtlichen Auswirkungen auf Tierarten bzw. Tiergruppen
des Anhanges IV nicht abgeleitet werden könnten. Es werde
nur pauschal von "[...] schwerwiegenden Auswirkungen
[...]" durch Beunruhigungen in Form der summierten Wirkung
von Licht, Lärm und anderen menschlichen Aktivitäten
gesprochen. Inwieweit dies jedoch auch auf Anhang IV-Tierarten
zutreffe und wie dies im Lichte der speziellen Schutzbestimmungen
der Art. 12 und 16 der FFH-Richtlinie fachlich zu bewerten
sei, werde nicht dargelegt. Der für die Beurteilung der
Umweltverträglichkeit sehr wesentliche Aspekt des Artenschutzes
gemäß Art. 12, 13 und 16 FFH-Richtlinie werde weder
in der Umweltverträglichkeitserklärung noch in den
UVP-Gutachten berücksichtigt, weshalb eine plausible
Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes in
Bezug auf die Schutzgüter Flora und Fauna gar nicht möglich
sei. 1.9.16. Der Bundesminister verweist diesbezüglich
auf die umfassende Darstellung von Themen der Ökologie
im entsprechenden Teilgutachten. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
seien von der belangten Behörde Teilgutachten für
verschiedene Fachgebiete in Auftrag gegeben worden, die in
getrennten Bänden vorliegen würden und dem Umweltverträglichkeitsgutachten
angeschlossen seien. Daher konnte auch aus diesem Gesichtspunkt
eine positive Beurteilung der Umweltverträglichkeit des
Vorhabens im Hinblick auf die Schutzgüter "Flora
und Fauna" erfolgen. 1.9.17. Dieses Antragsvorbringen
steht - wie die verordnungserlassende Behörde zu Recht
entgegenhält - in Widerspruch zum diesbezüglichen
Akteninhalt und insbesondere den Teilgutachten zum umfassenden
Themenbereich Ökologie, sowie zu den Themenbereichen
"Fischereiwesen, Gewässerökologie" und
"Jagd, Wildökologie" aus denen sich ergibt,
dass eine eingehende Befassung mit den Schutzgütern der
FFH-Richtlinie erfolgt ist. Die Umweltverträglichkeitserklärung
orientiert sich bei der Beurteilung der Auswirkungen an sogenannten
Leittierarten, wobei auch Tierarten angeführt sind, die
sich in Anhang IV der FFH-Richtlinie finden. Die Anknüpfung
an solche Leittierarten,
- 46 -
die mit ihren Lebensraumansprüchen stellvertretend für
möglicherweise vorkommende vergleichbare Tierarten, die
von den prognostizierten Auswirkungen von Bau und Betrieb
der Eisenbahntrasse betroffen sein könnten, stehen, wird
vom Sachverständigen für Ökologie mit der Begründung
als ausreichend beurteilt, dass "die Lebensräume
aller gefährdeten Tierarten [...] im Rahmen einer UVE
wegen des gewaltigen Erhebungsaufwandes unmöglich vollständig
darstellbar" seien (Teilgutachten Nr. 17, 20). Eine systematische
Auseinandersetzung mit dem gesamten Spektrum der in Anhang
IV aufgeführten Tierarten hält der Sachverständige
für Ökologie demgemäß offenbar für
gar nicht durchführbar. Dieser Annahme ist die antragstellende
Gemeinde weder selbst noch mittels Verweises auf das von ihr
(im Zuge ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Erörterung)
vorgelegte Gutachten oder eine der gutachterlichen Stellungnahmen
entgegengetreten. Im Übrigen werden in der Umweltverträglichkeitserklärung
auch Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt
sind, als Leittierarten herangezogen (s. UVE-Teilbericht:
Ökologie - Tiere und deren Lebensräume, 19 ff.).
Dabei wurden die Auswirkungen des Projektes insbesondere für
die Anhang IV-Tierarten Moorfrosch (s. UVE-Teilbericht: Ökologie
- Tiere und deren Lebensräume, 32 f.), Gelbbauchunke
(UVE-Teilbericht: Ökologie - Tiere und deren Lebensräume,
42; Teilgutachten Nr. 17 des SV für Ökologie, 20)
sowie Fischotter (s. Teilgutachten "Jagd, Wildökologie",
7 f., 44 f.; sowie auch Protokoll der öffentlichen Erörterung,
197 ff.) beurteilt, deren Vorkommen die antragstellende Gemeinde
selbst in ihrem Vorbringen als sicher bezeichnet. Das Vorkommen
von Fledermäusen sieht der Sachverständige für
Ökologie zwar im Gegensatz zur antragstellenden Gemeinde
keineswegs als sicher an (Teilgutachten Nr. 17, 20). Dennoch
schlägt er für allfällig vorkommende Fledermäuse
Maßnahmen in Form der Anbringung von Nisthilfen vor
(Teilgutachten Nr. 17, 21), sodass auch diesbezüglich
keine inhaltliche Unvollständigkeit vorliegt. Aus den
Gutachten lassen sich auch, vor allem unter ergänzender
Berücksichtigung der jeweils vorgeschlagenen zwingenden
Maßnahmen, die voraussichtlichen konkreten Auswirkungen
des Projektes auf die Tierarten
- 47 -
ableiten. Die Beschwerdeausführungen vermögen daher
weder in Bezug auf die Erhebung der Tierarten noch in Bezug
auf die prognostizierten Auswirkungen des Projektes auf die
Tierarten Mangelhaftigkeiten der einzelnen Teilgutachten zum
Gesamtbereich Ökologie aufzuzeigen. Das Vorbringen, wonach
der Artenschutz bezüglich der Tiere des Anhanges IV der
FFH-Richtlinie nicht bzw. nicht ausreichend erfolgt wäre,
ist somit nicht stichhaltig. 1.9.18. Ferner wird geltend gemacht,
dass die Ausklammerung der mit der Trasse in Zusammenhang
stehenden Vorhaben der 110 kV-Leitung sowie des Schotterabbaus
aus der UVP gegen § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 verstoße,
wonach zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben sämtliche in
einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden
Maßnahmen zu zählen seien. Mangels einer Prüfung
der Umweltverträglichkeit der 110 kV-Leitung und des
Schotterabbaus sei das Verfahren mangelhaft. Die UVP sei im
Hinblick auf diese letztgenannten Aspekte als unvollständig
und damit nicht abgeschlossen zu betrachten. 1.9.19. Zum Vorbringen
der antragstellenden Gemeinde im Hinblick auf das Fehlen einer
UVP über die 110 kV-Leitung argumentiert der Bundesminister,
dass - wie sich aus der Umweltverträglichkeitserklärung
ergebe - im verordneten Trassenstreifen die behaupteten Auswirkungen
einer 110 kV-Leitung nicht gegeben seien, da keiner der umweltrelevanten
Einspeispunkte im Einreichabschnitt Aich - Althofen/Drau liege.
Zudem stünden für die Anspeisung der Einspeispunkte
nach heutigem Stand drei technische Lösungen zur Verfügung,
sodass - bedingt durch die rasche Technologieentwicklung -
die Entscheidung über das bestmögliche System zur
Stromversorgung der Koralmbahn ohnedies erst zu einem späteren
Zeitpunkt sinnvoll sei. Im verordneten Trassenbereich werde
die unmittelbare Versorgung der Fahrleitungsanlage jedenfalls
mit dem erforderlichen Bahnstrom wie bei Normunterwerken über
eine 15 kV Schaltanlage erfolgen. Zum Vorbringen der Nichtbeachtung
des Schotterabbaus führt der Bundesminister aus, dass
die Belange und Auswirkungen
- 48 -
auf die Schutzgüter Boden und Entsorgung/Deponierung
im Zuge der UVP eingehend begutachtet worden seien und die
beantragte Trasse bei Berücksichtigung von Auflagen und
Maßnahmen für umweltverträglich erklärt
worden sei. 1.9.20. Dazu ist auszuführen, dass §
2 Abs. 2 UVP-G 2000 die einer Umweltverträglichkeitsprüfung
zu unterziehenden Vorhaben allgemein als die "Errichtung
einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft
unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen
und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen"
definiert. § 23b Abs. 4 UVP-G 2000 über den Anwendungsbereich
des UVP-G 2000 für Hochleistungsstrecken verpflichtet
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme),
wenn das Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme,
die mit dem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen
Zusammenhang steht, bedingt. In Anhang 1 des UVP-G 2000 finden
sich sowohl die Errichtung von "Starkstromfreileitungen
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit
einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge
von mindestens 20 km" (Z 16b) als auch die "Entnahme
von mineralischen Rohstoffen im Tagbau [...]" (Z 25a).
Die verordnungserlassende Behörde konnte überzeugend
darlegen, dass die Errichtung einer 110 kV-Leitung im Hinblick
auf den Trassenabschnitt Aich - Althofen/Drau weder als in
einem sachlichen noch in einem räumlichen Zusammenhang
stehende Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 bzw.
§ 23b Abs. 4 UVP-G 2000 anzusehen ist. Dass der mit der
Errichtung der Trasse in Zusammenhang stehende Schotterabbau
entgegen dem Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Gegenstand
der Umweltverträglichkeitsprüfung war, ergibt sich
zunächst bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen
für Raumplanung. Zur Frage nach dem Flächenverlust
nutzbarer, wertvoller Rohstoffvorkommen, führt er aus:
"Es werden durch das Vorhaben außer den potenziellen
Flächen für den Schotterabbau keine abbauwürdigen
Rohstoffvorkommen bzw. Bergbaugebiete berührt" (Teilgutachten
Nr. 18, 270). Im Übrigen
- 49 -
belegen, wie die belangte Behörde dargelegt hat, die
Gutachten zum Schutzgut Boden sowie zu den Bereichen Entsorgung
und Deponierung - als Bereiche, die durch den Abbau, den Transport
und die Lagerung von Schotter in erster Linie betroffen sind
-, dass die möglichen umweltrelevanten Auswirkungen von
Schotterabbau im Zuge der Trassenerrichtung überprüft
und bewertet worden sind. Dabei wurden insbesondere die Fragenbereiche
"Quantitative Beeinflussung von Abflussverhältnissen
und hydrologischen Einzugsbereichen durch geomorphologische
Raum- und Geländeveränderungen", "Beeinflussung
von Böden durch Abfälle (verunreinigten Aushub)",
"Bodenverlust durch Flächenverbrauch", "Beeinflussung
des Bodens durch geomorphologische Raum/Geländeveränderungen",
"Beeinflussung von Gesundheit/Wohlbefinden durch Lärmeinwirkung,
Erschütterungen und Staubbelastung in Siedlungs-/ Erholungsgebieten",
"Beeinflussung von Entsorgungseinrichtungen (Deponien)
durch Abfall, Aushub", "Flächenverlust genutzter/
gewidmeter Entsorgungseinrichtungen (Deponien)" beantwortet.
Sie waren sohin Gegenstand des Umweltverträglichkeitsverfahrens.
Das Projekt wurde von diesen Sachverständigen - unter
Einhaltung zwingender Maßnahmen - als grundsätzlich
umweltverträglich beurteilt. Der behauptete Mangel liegt
nicht vor. 1.10. Daneben rügt die antragstellende Gemeinde
einen Verstoß gegen Art. 7 B-VG wegen einer unsachlichen
Differenzierung bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit
des in Rede stehenden Streckenabschnittes im Vergleich zum
Koralmbahnabschnitt St. Andrä - Aich im Hinblick auf
die Einhausung der Streckenabschnitte, den sie durch eine
dem Antrag beigelegte gutachterliche Stellungnahme untermauert:
1.10.1. Im Vergleich der Umweltverträglichkeitserklärung
und der UVP-Gutachten des Koralmbahnabschnittes Aich - Althofen/
Drau mit dem Koralmbahnabschnitt St. Andrä - Aich ergebe
sich, dass bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit
hinsichtlich des lärmbezogenen Gesundheitsschutzes und
des Schutzgutes Tourismus/Erholung unterschiedliche Bewertungskriterien
angewendet worden seien. Während im UVP-Verfahren zum
Einreich
- 50 -
abschnitt Aich - Althofen/Drau ausschließlich der Grenzwert
der SchIV von 50 dB(A) herangezogen worden sei, sei in Bezug
auf den Abschnitt St. Andrä - Aich auf den strengeren
Wert von maximal 45 dB(A) abgestellt worden. Dies hätte
dazu geführt, dass die Talquerung Granitztal im Abschnitt
St. Andrä - Aich komplett eingehaust werden solle, während
die Trasse im Gemeindegebiet der antragstellenden Gemeinde
in offener Bauweise ausgeführt werden solle. Diese Heranziehung
unterschiedlicher Bewertungskriterien sei sachlich nicht zu
rechtfertigen, was sich zudem schlüssig und nachvollziehbar
aus der nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme
ergebe. Zudem gehe aus der Umweltverträglichkeitserklärung
und den UVP-Gutachten betreffend den Abschnitt St. Andrä
- Aich hervor, dass die Einhausung der Talquerung vor allem
auch aus Gründen des Tourismus erfolgen sollte. Aus der
nunmehr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich
aber, dass im Gemeindegebiet der antragstellenden Gemeinde
der sog. "sanfte Tourismus" eine viel größere
Rolle spiele, als dies im Bereich des Abschnittes St. Andrä
- Aich der Fall sei. Bei Anwendung derselben Wertmaßstäbe
und Kriterien wie beim Abschnitt St. Andrä - Aich würde
auch im Abschnitt Aich - Althofen/Drau eine "sehr hohe
Beeinflussungssensibilität" vorliegen, sodass der
Streckenabschnitt beinahe komplett einzuhausen wäre.
1.10.2. Der Bundesminister hält dem entgegen, dass sowohl
im Trassenverordnungsabschnitt St. Andrä - Aich als auch
im Abschnitt Aich - Althofen, ausgehend von den Grenzwerten
der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung ein
nächtlicher Grenzwert von 50 dB(A) zugrunde gelegt worden
sei. Dies sei durch das UVP-Gutachten "Teilgutachten
Lärmschutz" ausdrücklich bestätigt worden.
Vom Gutachter für das Fachgebiet "Hygiene, Umwelt,
Medizin" sei in beiden Abschnitten gleich lautend ein
Wert von 45 dB(A) gefordert worden, falls die bestehenden
Immissionen in der Nacht unter 35 dB(A) liegen würden
und eine prognostizierte Zunahme von über 10 dB(A) errechnet
worden sei. Die teilweise Einhausung im Bereich St. Andrä
- Aich sei vor
- 51 -
gesehen, weil in den UVP-Unterlagen zu diesem Abschnitt die
Beeinflussungssensibilität im Themenbereich Tourismus
und Erholung als sehr hoch eingestuft worden sei. Die von
der antragstellenden Gemeinde mit dem Verordnungsprüfungsantrag
vorgelegte gutachterliche Stellungnahme sei dem Trassenverordnungsverfahren
nicht zugrunde gelegen und daher auch für das gegenständliche
Verfahren ohne Relevanz. Die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
liege daher nicht vor. 1.10.3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger
vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes auch durch eine Verordnung erfolgen
(zB VfSlg. 10.492/1985, 13.482/1993, 14.601/1996), wenn diese
auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage
beruht oder wenn sie unsachliche Differenzierungen schafft.
Das Vorbringen, wonach unterschiedliche Wertmaßstäbe
zur Beurteilung der Auswirkungen auf Tourismus und Erholung
zugrunde gelegt worden wären, vermag keine unsachliche
Ungleichbehandlung der Streckenabschnitte im Hinblick auf
deren Einhausung zu begründen: Im vorliegenden Fall wird
die Anwendung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe
in Bezug auf die Bewertung der Umweltverträglichkeit
im Vergleich zweier Streckenabschnitte bemängelt, für
die jeweils eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt und eine eigene Trassenverordnung erlassen
worden ist. Der zuständige Bundesminister hat bei der
Erlassung einer Verordnung über die Bestimmung des konkreten
Trassenverlaufs einer Eisenbahn-Hochleistungsstrecke gemäß
§ 3 Abs. 1 HlG iVm § 24h Abs. 3 UVP-G 2000 das Ergebnis
der, bezogen auf das einzelne Vorhaben durchgeführten,
Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Grundlage bzw. Voraussetzung für die Entscheidung des
Bundesministers bilden dabei "vom Eisenbahnunternehmen
zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf",
in denen "auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes
Bedacht zu nehmen" und auch die "Vorkehrungen"
zu bezeichnen sind, um Umweltbeeinträchtigungen "aus
dem Bau und
- 52 -
Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke" zu minimieren
(§ 4 Abs. 1 und 2 HlG). Gemeinsam mit den Projektunterlagen
für die Erlassung der Trassenverordnung hat der Projektwerber
daher zudem gemäß § 24a UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitserklärung
vorzulegen. Die von der Projektwerberin zum Streckenabschnitt
Aich - Althofen/Drau vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung
prognostiziert für einzelne Teile des Streckenabschnittes
(Teilräume Drauquerung, Stein, Schreckendorf, Klopeiner
Seebach und Srejach sowie Jauntalbrücke) eine sehr hohe
Beeinflussungssensibilität im Bereich Tourismus und Erholung
(Umweltverträglichkeitserklärung, Bericht: Siedlungs-
und Wirtschaftsraum, Raumentwicklung, 106). Es wird aber keine
vollständige Einhausung des Streckenabschnittes vorgeschlagen.
Dieser Entscheidung sind die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen
in ihren Gutachten und im Rahmen der öffentlichen Erörterung
nicht entgegen getreten. Auf die im Zuge des Verfahrens vorgebrachte
Forderung einer kompletten Einhausung des Streckenabschnittes
antwortete etwa der Sachverständige für Lärmschutz,
dass dies aus lärmtechnischer Sicht nicht zu begründen
wäre. Der Sachverständige für Raumplanung wies
diese Forderung aus raumordnungsfachlicher Sicht zurück.
Der Sachverständige für Hygiene und Humanmedizin
führte aus, dass er nicht beurteilen könne, ob die
von ihm geforderte Absenkung der Lärmbelastung allein
durch eine Einhausung erfolgen könne. Schließlich
wurde eine komplette Einhausung des Streckenabschnittes von
den Sachverständigen für Eisenbahnwesen bzw. Eisenbahnbautechnik
als aus sicherheitstechnischen Gründen gar nicht realisierbar
qualifiziert (s. dazu UVG-Fragenbereich 4, Fachliche Auseinandersetzung
mit den Stellungnahmen im Hinblick auf § 24c Abs. 5 Z
2 UVP-G 2000, 366 f.; vgl. auch Protokoll über die öffentliche
Erörterung, 29 f.). Der Streckenabschnitt wurde somit,
bei Einhaltung sonstiger zwingender Maßnahmen (insbesondere
auch im Hinblick auf den Lärmschutz), von den beigezogenen
Sachverständigen - ohne komplette Einhausung - als umweltverträglich
beurteilt. Der belangten Behörde kann insofern
- 53 -
keine unsachliche Differenzierung vorgeworfen werden, wenn
sie im Zuge der Erlassung der Trassenverordnung für den
Streckenabschnitt Aich - Althofen/Drau auch ohne komplette
Einhausung von dessen Umweltverträglichkeit im Sinne
von § 24h UVP-G 2000 ausgeht. Soweit im Antrag vorgebracht
wird, dass im Hinblick auf die Bewertung der Gesundheitsverträglichkeit
der Lärmimmissionen und davon ausgehend der zwingenden
Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheitsverträglichkeit
für den Streckenabschnitt Aich - Althofen/Drau unzulässigerweise
allein der weniger strenge Grenzwert der SchIV angewendet
worden wäre, ist auf die Ausführungen unter Punkten
III.1.9.10. und III.1.9.11. zu verweisen. Vor diesem Hintergrund
und im Hinblick auf die - auch in Bezug auf das sonstige Vorbringen
der antragstellenden Gemeinde - festgestellte Gesetzmäßigkeit
der Trassenverordnung kann der verordnungserlassenden Behörde
kein Verstoß gegen Art. 7 B-VG vorgeworfen werden. 1.11.
Schließlich bringt die antragstellende Gemeinde vor,
dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung
vorgebrachte Projektbegründung verfehlt sei und ein öffentliches
Interesse an der Realisierung des Vorhabens nicht zu begründen
vermöge. 1.11.1. Auf dieses sei aber im Rahmen der Gesamtbewertung
des Vorhabens gemäß § 24h Abs. 3 UVP-G 2000
Bedacht zu nehmen. Eine genaue Überprüfung der Begründungsunterlagen
und Studien der Koralmbahn zeige, dass sowohl die raumplanerischen,
als auch die verkehrsplanerischen und die wirtschaftlichen
Überlegungen zum Teil von der Realität abweichen
würden, teilweise willkürlich seien und methodisch
schwerwiegende Fehler und Mängel aufweisen würden.
Sie entsprächen daher nicht dem Stand des Wissens für
die Entscheidungsfindung solcher Projekte. Die verkehrliche
Grundlagenstudie bestehe in der Forderung nach einer Kantenzeit
von 60 Minuten zwischen Graz und Klagenfurt. Weder der
- 54 -
betriebliche Nutzen noch der Gesamtnutzen einer Kantenzeit
von 60 Minuten im Vergleich etwa zu 90 oder 75 Minuten sei
untersucht worden. Im Übrigen hätte die Verbindung
Graz - Klagenfurt, ausgehend davon, dass es sich dabei um
Zentren der gleichen Stufe handle, nur geringe verkehrliche
Bedeutung. Die der Umweltverträglichkeitserklärung
zugrunde liegenden regionalwissenschaftlichen Studien wiesen
eine hohe Abstraktionsebene auf und würden daher mit
einer unsachlichen Vereinfachung der Realität arbeiten,
nämlich der Darstellung von Raumstrukturen über
die sogenannte Erreichbarkeit (die auf österreichweiter
Ebene praktisch ausschließlich über Zeitvorteile
gerechnet sei). Auch die zu erwartenden Wertschöpfungseffekte
in Höhe von rund 167 Millionen Euro könnten lediglich
als potentieller Wettbewerbsvorteil unter einer Vielzahl von
Annahmen angesehen werden und seien daher in unseriöser
Weise quantifiziert. Schließlich seien unrealistische
Annahmen in Bezug auf die Reisezeiten und die Zugänglichkeit
der Haltestellen zugrunde gelegt worden. 1.11.2. Der Bundesminister
verweist darauf, dass die Projektbegründung in der Umweltverträglichkeitserklärung
im Detail ausführlich dargelegt und das öffentliche
Interesse im Rahmen der Gesamtbewertung des Vorhabens gemäß
§ 24h Abs. 3 UVP-G 2000 berücksichtigt sei. 1.11.3.
Die Festlegung von Hochleistungsstrecken wird nicht im Gesetz
vorgenommen, sondern ist der Bundesregierung zur Festlegung
mittels Verordnung überlassen. Die Voraussetzungen für
die Erlassung einer solchen Verordnung sind in § 1 Abs.
1 HlG normiert. Gemäß § 1 Abs. 1 HlG kann
die Bundesregierung durch Verordnung bestehende oder geplante
Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich
der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken
erklären, wenn diesen eine besondere Bedeutung für
einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen
oder für den Nahverkehr zukommt. Auch wenn der Bundesregierung
damit ein weites Ermessen in Bezug auf die Entscheidung, welche
Strecken zu Hochleistungsstrecken erklärt werden sollen,
eingeräumt ist, gibt die Bestimmung dennoch in
- 55 -
verfassungsrechtlich ausreichendem Maße materielle Kriterien
für ihre Entscheidung vor ("leistungsfähiger
Verkehr" mit "internationalen" Verbindungen/für
den "Nahverkehr"). Aus den Materialien zum HlG wird
deutlich, dass sich die Bundesregierung insbesondere am Erfordernis
einer Einbindung des österreichischen Hochleistungsstreckennetzes
in die hochrangigen europäischen Eisenbahnverbindungen
zu orientieren hat (AB 873 BlgNR 17. GP, 1). Erst mit einer
Verordnung über die Erklärung einer bestimmten Strecke
zur Hochleistungsstrecke wird das HlG, das sich nur auf Hochleistungsstrecken
bezieht, auf diese anwendbar und der Bundesminister für
Verkehr für die Festlegung des konkreten Trassenverlaufs
mittels Trassenverordnung gemäß § 3 Abs. 1
HlG zuständig (vgl. die Materialien zum HlG [AB 873 BlgNR
17. GP, 2], wonach durch das "Institut einer Trassenverordnung
[...] eine abgestimmte raumordnerische Festlegung für
den Trassenverlauf erzielt werden" soll.). Die Strecke
Graz - Klagenfurt (Koralmbahn) wurde als Teil der Eisenbahnstrecke
Wien - Eisenstadt - Oberwart - Graz - Klagenfurt - Villach
- Staatsgrenze Österreich/Italien mit Verordnung der
Bundesregierung vom 4. Februar 1994 (3. Hochleistungsstrecken-
Verordnung), BGBl. 83/1994, zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Dass diese Entscheidung im Hinblick auf die in § 1 Abs.
1 HlG vorgesehenen Voraussetzungen unterschiedlichen und insbesondere
divergierenden sachverständigen Bewertungen zugänglich
ist, wird vom Verfassungsgerichtshof nicht bezweifelt. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die den Streckenabschnitt
Graz - Klagenfurt (Koralmbahn) umfassende Hochleistungsstrecke
Wien - Eisenstadt - Oberwart - Graz - Klagenfurt - Villach
- Staatsgrenze Österreich/Italien aber insbesondere einen
Teil von in europarechtlichen Rechtsdokumenten ausgewiesenen
europäischen Hauptachsen des Schienenverkehrs (sog. "Transeuropäisches
Netz" [TEN]) bildet, kann der Verfassungsgerichtshof
der Entscheidung der Bundesregierung nicht entgegen treten
(s. die sog. "Pontebbana-Achse" in Anhang I des
Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr
sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. 45/1995;
vgl. zudem Anhang II der Entschließung
- 56 -
des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung
eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes, in
dem die Strecke "Tarvisio - Wien" als eine "Schlüsselverbindung"
ausgewiesen ist, ABl. 1991 C 33 S 1 ff.). Der Verfassungsgerichtshof
hat in Bezug auf die gesetzliche Festlegung von Bundesstraßen
bereits mehrfach festgestellt (s. VfSlg. 11.755/1988, 12.084/1989,
16.567/2002), dass mit der verbindlichen Festlegung der Errichtung
einer Bundesstraße, sofern keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen das Gesetz bestehen, ein Ermessen des die konkrete
Trassenverordnung erlassenden Bundesministers ausgeschlossen
ist, ob ein Bedarf nach der Errichtung der betreffenden Strecke
besteht oder nicht. Im Ergebnis gilt das auch für die
verbindliche Festlegung von Eisenbahntrassen durch eine Verordnung
der Bundesregierung, wie sie dem vorliegenden Verfahren zugrunde
liegt. Das HlG wird erst durch eine Verordnung, die eine bestimmte
Strecke zur Hochleistungsstrecke erklärt, auf diese Strecke
anwendbar. Eine Trassenverordnung nach § 3 Abs. 1 HlG
wird daher nur für den Neubau solcher Strecken erlassen,
die durch eine Verordnung der Bundesregierung gemäß
§ 1 Abs. 1 HlG zu Hochleistungsstrecken erklärt
worden sind. Daraus folgt, dass mit einer Hochleistungsstreckenverordnung
bereits eine verbindliche Regelung für den Bau dieser
Hochleistungsstrecke getroffen wird. Mit der im vorliegenden
Verfahren in Rede stehenden Trassenverordnung wurde ein bestimmter
Geländestreifen festgelegt, auf dem die Hochleistungsstrecke
entstehen soll. Gemäß § 3 Abs. 1 HlG ist bei
Erlassung der Trassenverordnung nur mehr auf die Erfordernisse
einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn
und die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Bedacht zu nehmen. Den Ausführungen der antragstellenden
Gemeinde bezüglich eines fehlenden öffentlichen
Interesses am Bau der Hochleistungsstrecke kommt daher - insbesondere
vor dem Hintergrund fehlender Bedenken des Verfassungsgerichtshofes
gegen die Verordnung über die Erklärung zur Hochleistungsstrecke
- für
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die Bewertung der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung
keine Relevanz zu. 1.12. Da die Bedenken der antragstellenden
Gemeinde sohin insgesamt nicht zutreffen, war dem Antrag auf
Aufhebung der Verordnung keine Folge zu geben. IV. Kosten
waren schon deswegen nicht zuzusprechen, weil solche gemäß
§ 61a VfGG ausschließlich in den Verordnungsprüfungsverfahren
zuzusprechen sind, in denen der Antrag von einer Person gestellt
wurde, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung
in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 139 Abs.
1 letzter Satz B-VG), nicht aber auch im Verfahren über
einen Antrag gemäß § 24 Abs. 11 UVP-G 2000
(zu dessen Qualifikation als Instrument der abstrakten Normenkontrolle
vgl. B. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 1995, Rz 14 zu §
24; vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage bei Anträgen
gemäß Art. 139 Abs. 1 zweiter Satz B-VG VfSlg.
12.308/1990, 14.067/1995). V. Diese Entscheidung konnte gemäß
§ 19 Abs. 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung
getroffen werden.
Wien, am 13. Dezember 2007
Der Präsident: Dr. K o r i n e k
Schriftführer: Dr. F a b e r
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